BGH, Beschluss vom 3. Februar 2004 - 5 ARs (Vollz) 78/03
Nachschlagewerk: ja                                                                                                                                     Navigation
BGHSt : ja
Veröffentlichung: ja
StVollzG § 4 Abs. 2 Satz 2
Die Vollzugsbehörde darf die Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes bei einem Verteidigerbesuch auf § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG stützen, um der konkreten, anderweitig nicht ausschließbaren Gefahr zu begegnen, daß ein Strafgefangener seinen Verteidiger zur Freipressung als Geisel nimmt (Abgrenzung zu BGHSt 30, 38).
BGH, Beschl. vom 3.02.2004 - 5 ARs (Vollz) 78/03
OLG Karlsruhe -
5 ARs (Vollz) 78/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3.02.2004
in der Strafvollstreckungssache
betreffend
wegen Einsatzes einer Trennscheibe
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3.02.2004
beschlossen:
Die Vollzugsbehörde darf die Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes
bei einem Verteidigerbesuch auf § 4
Abs. 2 Satz 2 StVollzG stützen, um der konkreten, anderweitig
nicht ausschließbaren Gefahr zu begegnen, daß ein
Strafgefangener seinen Verteidiger zur Freipressung als
Geisel nimmt (Abgrenzung zu BGHSt 30, 38).
G r ü n d e
I.
Das Landgericht Heilbronn hat den Beschwerdeführer am 14. Juli
1997 unter anderem wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit
mit erpresserischem Menschenraub und gefährlicher Körperverletzung
zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und die Maßregel der Sicherungsverwahrung
angeordnet. Der Beschwerdeführer kündigte in der Justizvollzugsanstalt
Bruchsal an, Juristen und anstaltsfremde Personen töten zu
wollen. Er verlangte in seinem Schreiben vom 22. Juli 1999 an den Ministerpräsidenten
des Landes Baden-Württemberg, die strenge Einzelhaft, das
Taschengeldverbot und das Fernsehverbot aufzuheben, da er ansonsten ihm
in Strafprozeßsachen beigeordnete „Zwangspflichtverteidiger“ als Geisel
nehmen und töten würde. In einem weiteren Brief vom 24. Januar 2002
deutete er an, aus dem Strafvollzug, gegebenenfalls mittels einer Geiselnahme,
ausbrechen zu wollen. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt ordnete
daraufhin am 27. Februar 2002 an, daß Verteidigerbesuche ohne Aufsicht
und ohne Fesselung, aber im Trennscheibenbesuchsraum durchzuführen
sind. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach
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§ 109 StVollzG hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe
durch Beschluß vom 11. Dezember 2002 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer verfolgt mit der dagegen erhobenen Rechtsbeschwerde
das Ziel, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, die Trennscheibenanordnung
aufzuheben.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluß vom 4. August
2003 die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nach § 116
Abs. 1 StVollzG zugelassen. Es hält sie aber für unbegründet. Es ist der
Auffassung, daß in den Fällen, in denen die konkrete Gefahr bestehe, daß
ein Verteidiger bei dem Besuch eines Strafgefangenen als Geisel genommen
werden könne, eine Trennscheibe auch auf der Grundlage des § 4 Abs. 2
Satz 2 StVollzG eingesetzt werden dürfe. In einem solchen Fall richte sich
die beschränkende Maßnahme nicht gegen den Verkehr zwischen Verteidiger
und Strafgefangenen, sondern schütze den Verteidiger vor einem Angriff
auf sein Leben und auf seinen Körper sowie - daraus folgend - auch die Sicherheit
und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt. An der Verwerfung der
Rechtsbeschwerde sieht sich das Oberlandesgericht durch den Beschluß
des Senats vom 17. Februar 1981 (BGHSt 30, 38 ff.) und den Beschluß des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Juni 2000 (StV 2001, 39 f.) gehindert.
Es hat deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG die Sache dem Bundesgerichtshof
zur Entscheidung vorgelegt mit folgender Rechtsfrage:
„Darf die Vollzugsbehörde die Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes
bei einem Verteidigerbesuch auf § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG
stützen, um der konkreten, anderweitig nicht ausschließbaren Gefahr
zu begegnen, daß der Strafgefangene seinen Verteidiger zwecks
Freipressung als Geisel nimmt?“
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben.
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1. Die auf eine umfassende, nicht zu beanstandende Beweiswürdigung
der Strafvollstreckungskammer gründende tatsächliche Annahme des
Oberlandesgerichts, daß die Gefahr bestehe, der Beschwerdeführer werde
bei einem Besuch ohne Einsatz der Trennscheibe seinen Verteidiger zum
Zwecke der Freipressung als Geisel nehmen, ist jedenfalls vertretbar und
vom Senat bei der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen nicht in Frage zu
stellen (BGHSt 22, 385, 386 f. m.w.N.).
2. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, es komme für seine Entscheidung
auf die vorgelegte Rechtsfrage an, ist zutreffend. Zwar liegen den
Beschlüssen des Senats vom 17. Februar 1981 (BGHSt 30, 38) und des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Juni 2000 (StV 2001, 39) Sachverhalte
zugrunde, die einen Mißbrauch des Grundsatzes des freien Verkehrs
zwischen Verteidiger und Strafgefangenem auch oder ausschließlich durch
den Verteidiger belegen. Dagegen scheidet bei der hier zu beurteilenden
Gefahr einer Geiselnahme des Verteidigers durch einen Strafgefangenen ein
Rechtsmißbrauch durch den Verteidiger aus. Gleichwohl erfaßt der Beschluß
des Senats vom 17. Februar 1981 seinem Wortlaut nach auch einen solchen
Sachverhalt. Nach der Beschlußformel kommt der Einsatz einer Trennscheibe
nach § 27 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3, § 29 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 148
Abs. 2 Satz 3 StPO lediglich bei Strafgefangenen in Betracht, die eine Strafe
wegen einer Straftat nach § 129a StGB verbüßen oder bei denen im Anschluß
an die vollzogene Strafe eine Freiheitsstrafe wegen einer solchen
Straftat vollstreckt werden soll. Die Gründe des Beschlusses bezeichnen diese
Regelung als abschließend (BGHSt aaO S. 41) und heben hervor, daß
der Einsatz einer Trennscheibe nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG während
einer Besprechung eines Strafgefangenen mit seinem Verteidiger (ohne Einschränkung)
unzulässig ist, wenn bestimmte Tatsachen den konkreten Verdacht
erkennen lassen, daß der Besuch des Verteidigers zu verteidigungsfremden
Zwecken mißbraucht wird (BGHSt aaO S. 43). Die vom Senat erwogene
Ausnahme (aaO), daß der Verteidiger die ihm vom Gesetz zugewiesene
Funktion verloren hat, liegt ebenfalls nicht vor.
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3. Die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist nicht
durch Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überholt. Der von
dem Beschwerdeführer erwirkte Beschluß der Zweiten Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2002 (2 BvR
778/02 und 2 BvQ 23/02) läßt offen, ob die Spezialregelung des Trennscheibeneinsatzes
bei Verteidigerbesuchen im Zusammenhang mit dem Vollzug
einer Strafe aufgrund einer Verurteilung nach § 129a StGB ein Zurückgehen
auf die allgemeine Eingriffsnorm des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG gestattet,
falls die Trennscheibe zum Schutz des Verteidigers vor einer Geiselnahme
durch den Gefangenen eingesetzt wird.
III.
Der Senat hält die Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts
für zutreffend und schränkt die im Beschluß vom 17. Februar 1981
gefundene Rechtsauffassung hinsichtlich des hier zu beurteilenden Falles
ein. § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ist für eine Anordnung des Einsatzes einer
Trennscheibe zum Schutz des Verteidigers vor einer Geiselnahme durch
seinen gefangenen Mandanten anwendbar.
1. Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt enthält die Normierung
eines Trennscheibeneinsatzes nach § 27 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3, § 29 Abs. 1
Satz 2 StVollzG, § 148 Abs. 2 Satz 3 StPO keine besondere Regelung im
Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Der Gesetzgeber hat die zu entscheidende
Frage nicht abschließend geregelt. Es ist auch nicht anzunehmen,
daß ein Eingriff in die gewährte Rechtsposition des freien Verkehrs zwischen
Verteidiger und Strafgefangenen insoweit unter allen Umständen unzulässig
sein soll.
a) Allerdings wird im Anschluß an den Beschluß des Senats vom
17. Februar 1981 in der Rechtsprechung (OLG Celle NStZ 1982, 527;
OLG Frankfurt/Main ZfStrVo 1983, 306 [Ls]; OLG Nürnberg aaO) und im
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Schrifttum (Böhm in Schwindt/Böhm, StVollzG 3. Aufl. § 4 Rdn. 22 und § 27
Rdn. 12 f.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 9. Aufl. § 27 Rdn. 9; Kaiser/
Schöch, Strafvollzug 5. Aufl. § 5 Rdn. 69, § 7 Rdn. 105; Joester/Wegner,
AKStVollzG 4. Aufl. § 27 Rdn. 10; Lüderssen in Löwe/Rosenberg, StPO
25. Aufl. § 148 Rdn. 32; Laufhütte in KK 5. Aufl. § 148 Rdn. 12; Meyer-
Goßner, StPO 46. Aufl. § 148 Rdn. 17; Julius in HK-StPO 3. Aufl. § 148
Rdn. 3; Pfeiffer, StPO 4. Aufl. § 148 Rdn. 5) einhellig die Auffassung vertreten,
daß ein Rückgriff auf § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zur Beschränkung von
Verteidigerbesuchen nicht zulässig sei. Die Entscheidungen und Stellungnahmen
bewerten aber völlig anders gelagerte Mißbrauchsfälle, in denen
stets auch auf den Verteidiger der Verdacht der Verfolgung verteidigungsfremder
Zwecke fällt (vgl. Joester/Wegner aaO). Die herrschende Auffassung
stützt sich auf die Wertung, daß der Grundsatz des freien Verkehrs zwischen
Verteidiger und Strafgefangenem wegen seines hohen Rangs für eine effektive
Verteidigung sogar dann noch zu gewährleisten sei, wenn der konkrete
Verdacht der Verfolgung verteidigungsfremder Zwecke bei - unkontrollierten
- Besprechungen zwischen Verteidiger und Strafgefangenem bestehe.
Die Rechtsordnung nehme in solchen Fällen durch Kontrollen vor den Besprechungen
(vgl. Laufhütte aaO) nicht zu beseitigende Rechtsmißbräuche
des Gefangenen und des Verteidigers so lange hin, bis der Verteidiger nach
§§ 138a ff. StPO ausgeschlossen oder ihm die Berechtigung, als Verteidiger
tätig zu werden, nach §§ 113, 114 BRAO entzogen sei (vgl. BGHSt 30, 38,
43; Laufhütte aaO § 138a Rdn. 4; Calliess/Müller-Dietz aaO).
b) Im hier zu beurteilenden Fall einer drohenden Geiselnahme zum
Nachteil des Verteidigers ist die Sach- und Interessenlage aber völlig anders.
Der Gefangene würde sich in einer solchen Situation seines Verteidigers wie
eines Dritten bedienen ohne Bezug zu seinem Recht auf Verteidigung. Bei
Begehung des Verbrechens nach § 239b StGB würde der Gefangene die
Wahlverteidigung durch schlüssig erklärte fristlose Kündigung des Anwaltsvertrages
gemäß § 627 BGB (vgl. Lüderssen aaO vor § 137 Rdn. 35) beenden.
Für eine Entpflichtung eines Pflichtverteidigers bestünde ein wichtiger
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Grund entsprechend § 48 Abs. 2 BRAO (vgl. BGHSt 39, 310, 314 f.; Jessnitzer/
Blumberg, BRAO 9. Aufl § 49 Rdn. 2). Im Stadium der Planung der Geiselnahme
würde der Gefangene die Beendigung seiner Verteidigung vorbereiten;
er hätte so selbst sein Interesse an einer effektiven Verteidigung stark
verringert. Dadurch kommt auch dem Recht des Verteidigers auf unbeschränkten
Kontakt mit seinem inhaftierten Mandanten zur Förderung der
Verteidigung (vgl. Lüderssen aaO Rdn. 144) nur geringe Bedeutung zu.
c) Die Erwägungen der am Verfahren zum Erlaß eines Strafverfahrensänderungsgesetzes
1984 beteiligten Gesetzgebungsorgane bestätigen,
daß die hier zu beurteilende Fallgestaltung nicht von der Sonderregelung der
§ 27 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3, § 29 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 148 Abs. 2 Satz 3
StPO umfaßt ist. Bundesrat und Bundesregierung hatten andere Fallgestaltungen
im Blick. Unter Bedacht auf den Beschluß des Senats vom
17. Februar 1981 hatte der Bundesrat ein dringendes Bedürfnis der Vollzugspraxis
dafür erkannt, auch in anderen Fällen als nach § 129a StGB bei
besonders gefährlichen Straftätern die Verwendung von Trennvorrichtungen
bei Verteidigerbesuchen anordnen zu können, etwa bei schweren terroristischen
Gruppenverbrechen oder gefährlichen Rauschgifttätern (BTDrucks.
10/1313 S. 58). Nur für diese Fälle ist die Bundesregierung unter Hinweis auf
den hohen Wert des freien Verkehrs zwischen dem Strafgefangenen und
seinem Verteidiger dem Gesetzesvorhaben entgegengetreten (BTDrucks.
aaO S. 61). Die Konstellation, daß ausschließlich der Strafgefangene die
Gesprächssituation zu verteidigungsfremden Zwecken mißbraucht, war ersichtlich
nicht Gegenstand der Erörterungen.
2. § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ist als Ermächtigungsgrundlage anwendbar.
a) Die Vorschrift verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot.
Der Generalbundesanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, daß
die von dem Beschwerdeführer beanstandete Maßnahme nicht im Strafpro-
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zeß, sondern im Verwaltungsverfahren verhängt wurde, für das die besondere
Ausprägung des Bestimmtheitsgebotes des Art. 103 Abs. 2 GG nicht zu
beachten ist (vgl. Kunig in von Münch/Kunig, GGK III 5. Aufl. Art. 103
Rdn. 20; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG Stand: 1992, Art. 103
Rdn. 244). Dem allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz aus
Art. 20 Abs. 3 GG trägt der vom Sonderausschuß für die Strafrechtsreform
als Kompromiß erarbeitete § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ausreichend Rechnung
(vgl. BTDrucks. 7/3998, S. 7; Kaiser/Schöch aaO § 5 Rdn. 49; BVerfGE
33, 1, 11).
b) Der Einsatz der Trennscheibe dient zur Aufrechterhaltung der Sicherheit
im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Darunter ist auch die Sicherheit
der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Verurteilten während
des Vollzuges zu verstehen (Kaiser/Schöch aaO § 6 Rdn. 21 bis 27; Böhm
aaO § 4 Rdn. 20). Dafür spricht schon der Wortlaut der Vorschrift. Sie trennt
nämlich den Begriff Sicherheit von der Anstaltsordnung und verwendet nicht
die sonst übliche Formulierung Sicherheit oder Ordnung der Anstalt (Böhm
aaO). Nur mit einem solchen Verständnis der Vorschrift wird auch der Verpflichtung
der Vollzugsbeamten Rechnung getragen, strafbare Handlungen
der Gefangenen zu unterbinden. Eine solche Pflicht ergibt sich schon aus
dem in § 2 Satz 2 StVollzG vorgegebenen Sicherungsaspekt des Strafvollzuges
(vgl. Verrel GA 2003, 595, 600 m.w.N.). Darüber hinaus ist der Anstaltsleiter
auch strafrechtlich verpflichtet, Straftaten seiner Gefangenen zu verhindern.
Er besitzt insoweit eine Garantenstellung (vgl. RGSt 53, 292 f.; Verrel
aaO 598; Rudolphi NStZ 1991, 361, 365 a. E.; Wagner in Festschrift zum
125-jährigen Bestehen der Staatsanwaltschaft Schleswig-Holstein 1992, 511,
513; Freund in MünchKommStGB § 13 Rdn. 141).
c) Der Einsatz einer Trennscheibe widerspricht auch nicht dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beschwerdeführer hat in der hier zu
beurteilenden besonderen Situation sein Interesse an einer effektiven Verteidigung
selbst so stark verringert, daß der Schutz der Freiheit und der körper-
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lichen Unversehrtheit des Verteidigers und der Sicherheit der Allgemeinheit
vor Straftaten in der Vollzugsanstalt von der Rechtsordnung weitaus höher
zu bewerten sind als seine verbliebenen Verteidigungsinteressen. Der von
der Vollzugsbehörde angeordnete Einsatz der Trennscheibe ist geeignet, die
vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr zu beseitigen. Der Eingriff ist
auch erforderlich. Ein milderes Mittel mit gleicher Eignung steht nicht zur
Verfügung. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß mit einer
etwaigen Durchsuchung des Gefangenen oder des Verteidigers die Gefahr
nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Bereits eine Kugelschreibermine
kann - etwa durch Pressen an die Halsschlagader des
Opfers - geeignet sein, eine Bemächtigungssituation herbeizuführen. Die
besondere Sicherungsmaßnahme der Fesselung (vgl. §§ 88, 90 StVollzG)
würde die Belange des Beschwerdeführers stärker beeinträchtigen.
Der Senat schließt im Blick auf BVerfGE 89, 315, 322 ff. aus, daß
- wie vom Verteidiger geltend gemacht - der von der Vollzugsbehörde erhobene
Verdacht eine Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers
darstellt. Er grenzt den in seinem Beschluß vom 17. Februar 1981 gefundenen
Rechtssatz - dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend -
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dahingehend ein, daß der Fall einer bevorstehenden Geiselnahme des Verteidigers
durch seinen Mandanten die Anordnung eines Einsatzes der Trennscheibe
nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG rechtfertigt.
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