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BGH, Beschluss vom 1. August 2003 - 2 StR 186/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 1.8.2003 - 2 StR 186/03
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB
Arbeitet eine Prostituierte freiwillig in einem Bordell oder bordellähnlichen Betrieb,
liegt allein in der Eingliederung in eine Organisationsstruktur durch Vorgabe
von festen Arbeitszeiten, Einsatzorten und Preisen noch kein "Bestimmen"
im Sinne von § 181 a Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB. Die gilt nicht nur bei legalen
Beschäftigungsverhältnissen im Sinne von § 1 Prostitutionsgesetz (BGBl.
2001, 3983), sondern auch dann, wenn dabei gegen sonstige Rechtsvorschriften
etwa ausländerrechtlicher, steuerrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher
Art verstoßen wird.
BGH, Beschluß vom 1.08.2003 - 2 StR 186/03 - LG Gera
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 186/03
vom
1.08.2003
in der Strafsache
gegen
- 2 -
wegen Zuhälterei
- 3 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers gemäß §§ 349 Abs. 4, 357 StPO am
1.08.2003 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts
Gera vom 10. Dezember 2002, auch soweit es die Angeklagten
B. und H. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts, zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat nach Einstellung und Beschränkung nach §§ 154,
154 a StPO den Angeklagten M. wegen Zuhälterei in sieben Fällen, tateinheitlich
begangener zweifacher Zuhälterei in sechs Fällen und tateinheitlich
begangener dreifacher Zuhälterei in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren verurteilt. Die Mitangeklagten B. und H. hat es wegen
Beihilfe zu den Taten des Angeklagten M. zu einer Freiheitsstrafe bzw.
Jugendstrafe verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten
M. mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte M. von März bis Dezember
2001 einen "Hausbesuchsservice" mit Prostituierten. Zu diesem Zweck
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hatte er mehrere Wohnungen angemietet, in denen er osteuropäische Prostituierte
in wechselnder Zusammensetzung unterbrachte, die sich entweder illegal
oder mit einem Touristenvisum in Deutschland aufhielten. Die Dienste der
Prostituierten wurden - auf seine Veranlassung - in Lokalzeitungen inseriert.
Anrufe der Kunden wurden von einer von dem Angeklagten M. angestellten
Telefonistin entgegengenommen, die sie an einen der Angeklagten oder unmittelbar
an die mit Mobilfunktelefonen ausgestatteten Prostituierten weiterleitete.
Diese wurden dann entweder von den Angeklagten oder von der Telefonistin
über die Wünsche der Freier, den Termin und den festgesetzten Preis
informiert. Die jeweilige Prostituierte wurde von einem vom Angeklagten M.
engagierten Fahrer zu dem Kunden gebracht und abgeholt. Von dem eingenommenen
Entgelt von ca. 200 DM bis 300 DM für die erste Stunde - die Preise
waren von dem Angeklagten M. vorgegeben - zahlten die Prostituierten
den Fahrern Fahrgeld, das ebenfalls von dem Angeklagten M. festgelegt
war, sowie Miete von täglich 10 DM an den Angeklagten. Ca. 70 DM bis
100 DM von den eingenommenen 200 DM bis 300 DM verblieben den Prostituierten,
ebenso Trinkgelder und Entgelte für Sonderleistungen.
Die Prostituierten hielten sich freiwillig in Deutschland auf und gingen
der Prostitution freiwillig nach. Sie konnten sich frei bewegen und waren überwiegend
auch im Besitz ihrer Personalpapiere. Nicht alle waren während des
Tatzeitraums durchgängig bei dem Angeklagten tätig, einige reisten zwischendurch
aus Deutschland aus und kamen nach einiger Zeit wieder oder wechselten
in ein anderes Bordell. Die Kammer konnte nicht feststellen, daß der
Angeklagte M. Einweisungsgespräche mit den Prostituierten führte. Die
genauen Bedingungen erfuhren sie, wenn sie ihnen nicht schon zuvor bekannt
- 5 -
waren, bei Gelegenheit vom Angeklagten M. selbst oder von anderen
Prostituierten oder der Telefonistin.
In einem Fall hat der Angeklagte M. gegen drei Prostituierte, die betrunken
in ihre Wohnung zurückgekehrt waren, ein zweiwöchiges Ausgehverbot
mit Ausnahme für "Arbeitsbesuche" verhängt, da er befürchtete, daß sich
Nachbarn über sie beschweren und die Polizei rufen könnten. Auch in diesem
Fall war es den Prostituierten jedoch freigestellt, die Arbeit bei dem Angeklagten
aufzugeben und nach Hause zurückzukehren.
Das Landgericht hat diesen Fall (Fall 1) als dirigierende Zuhälterei nach
§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB in drei tateinheitlich zusammentreffenden
Fällen gewertet und den Angeklagten M. in den übrigen Fällen (Fälle 2 bis
14) der gewerbsmäßig fördernden Zuhälterei nach § 181 a Abs. 2 StGB a. F.,
soweit auch seine Ehefrau als Prostituierte tätig war, nach § 181 a Abs. 3 StGB
für schuldig befunden. Der Angeklagte habe Zeit, Ort und Ausmaß der Prostitutionsausübung
gemäß § 181 a Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB bestimmt, weil die
Prostituierten aufgrund ihrer aufenthaltsrechtlich und arbeitsrechtlich unabgesicherten
Stellung nur die Wahl gehabt hätten, sich in die vom Angeklagten
vorgegebene Organisationsstruktur einzufügen oder in ihr Heimatland zurückzukehren
oder eine ähnliche ungesicherte Stellung zu suchen. Sie seien deshalb
dem Angeklagten M. tatsächlich unterlegen gewesen. Dies zeige auch
die gegen drei der Prostituierten im Fall 1 verhängte Disziplinarmaßnahme.
In den Fällen 2 bis 14 sei § 181 a Abs. 2 StGB a. F. gegeben, weil der
Angeklagte M. durch seine aktiv vermittelnden Bemühungen die Ausübung
der Prostitution gewerbsmäßig unterstützt habe. Darüber hinaus habe auch
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eine Beeinträchtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit
der Prostituierten im Sinne von § 181 a Abs. 2 StGB n. F. durch die vom Angeklagten
vorgegebene Organisationsstruktur und aufgrund der ausländerrechtlich
ungesicherten Stellung der Prostituierten vorgelegen.
Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden Bedenken.
1. Fall 1:
a) Der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2
StGB) setzt in allen Begehungsweisen eine bestimmende Einflußnahme auf die
Prostitutionsausübung voraus; eine bloße Unterstützung reicht nicht aus. Nach
der Rechtsprechung muß es sich dabei um ein Verhalten handeln, das geeignet
ist, die Prostituierte in Abhängigkeit vom Täter zu halten, ihre Selbstbestimmung
zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltiger Prostitutionsausübung anzuhalten
oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen
(BGH NStZ-RR 2002, 232; BGH, Beschl. vom 13. November 2001
- 4 StR 408/01; BGH NStZ 1983, 220). Erfolgt das Überwachen und Bestimmen
der Umstände im Rahmen einer betrieblichen Organisation, ohne daß konkrete
Anweisungen an die einzelnen Prostituierten erteilt werden, kommt es auf die
Maßnahmen in ihrer Gesamtheit an (BGH NStZ 1986, 358; vgl. auch BGHR
StGB § 181 a Abs. 1 Satz 2 Dirigieren 1). Die Kriterien, wann von einer solchen
Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Prostituierten auszugehen ist,
sind allerdings sowohl innerhalb der Rechtsprechung als auch in der Literatur
nicht einheitlich. Während teilweise für § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB qualifizierte
Ungehorsamfolgen wie Gewalt oder Drohungen, die auf die völlige Unterwerfung
der Prostituierten unter den Willen des Zuhälters zielen (Lenckner/Perron
- 7 -
in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 181 a Rdn. 7; ähnlich auch BGH NStZ
1994, 32), gefordert werden, wird von anderen Vertretern des Schrifttums und
der überwiegenden Rechtsprechung insbesondere auf die einseitige Festsetzung
der in § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB genannten Umstände durch den Täter
abgestellt (Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 181 a Rdn. 14; Laufhütte in LK
11. Aufl. § 181 a Rdn. 6).
Aber auch bei Abstellen auf die einseitige Festsetzung der Bedingungen,
wie sie durch die vorgegebene Organisationsstruktur in einem bordellartigen
Betrieb gegeben sein kann, differieren die Maßstäbe. Jedenfalls dann,
wenn die Prostituierten besonderen, bei sonstigen Arbeitsverhältnissen unüblichen
Einschränkungen unterlagen, etwa bei Beschränkungen der Ausgangsmöglichkeiten,
z. B. nur in Begleitung einer Vertrauensperson des Zuhälters,
Festsetzung außergewöhnlich langer Arbeitszeiten, hoher Abgaben (BGH,
NStZ 2000, 657), bei besonderen Bestrafungsaktionen zur Anhaltung zu nachhaltigerer
Prostitutionsausübung (BGH, Beschl. vom 9. Mai 2001 - 2 StR
111/01), ist eine dirigierende Zuhälterei angenommen worden. Dirigierende
Zuhälterei ist bejaht worden, wenn die Prostituierten in einem "Club" angestellt
waren und ein bestimmter "Arbeitsablauf", durch Vorgabe des Orts, der Zeit
und anderer Umstände der Prostitutionsausübung geregelt war (vgl. BGH NStZ
1989, 67; in diese Richtung auch BGH NJW 1987, 3209, 3210). Hingegen ist in
neuerer Zeit bei einem "barartigen Betrieb", bei dem die Prostituierten während
der Öffnungszeiten zur Prostitution bereit zu sein hatten, die Preise festgesetzt
waren, Kondome zur Verfügung gestellt wurden und auf Wunsch auch eine
Wohnung gestellt werden konnte, der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei
verneint worden (BGH, Beschl. vom 13. November 2001 - 4 StR 408/01).
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Diese einschränkende Sichtweise entspricht der gesetzgeberischen Intention,
die dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der Prostitution (Prostitutionsgesetz - ProstG, BGBl.
2001 I 3983) zugrunde liegt. Zwar sind durch dieses Gesetz nur § 180 a Abs. 1
und § 181 a Abs. 2 StGB, nicht jedoch § 181 a Abs. 1 StGB geändert worden.
Die Auslegung des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB kann aber nicht ohne Berücksichtigung
des Regelungszusammenhangs mit diesen Vorschriften und des
gesetzgeberischen Ziels erfolgen, die Prostitutionsausübung als sozialversicherungspflichtige
Tätigkeit zu legalisieren und jedenfalls teilweise einem normalen
Arbeitsverhältnis anzugleichen, wie es in §§ 1 und 2 Prostitutionsgesetz
zum Ausdruck kommt (zum ganzen vgl. Heger, Zum Einfluß des Prostitutionsgesetzes
auf das Strafrecht, StV 2003, 350 f.). Ist danach der Bordellbetreiber
nicht nach § 180 a StGB strafbar, wenn die Prostituierte in seinem Betrieb
selbstbestimmt und freiwillig arbeitet, d. h. ohne durch persönliche oder wirtschaftliche
Zwänge in der Prostitution gehalten zu werden, so kommt eine
Strafbarkeit auch nicht nach § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB deshalb in Betracht,
weil er Ort und Zeit der Prostitutionsausübung vorgibt. Eine Änderung des §
181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB hat der Gesetzgeber deshalb nicht für erforderlich
gehalten, weil "eine freiwillig getroffene Vereinbarung über Ort und Zeit der
Prostitutionsausübung, also ein einvernehmlich begründetes rechtlich wirksames
Beschäftigungsverhältnis, das Prostituierten eine jederzeitige Loslösung
aus dieser vertraglichen Beziehung ermöglicht", nicht unter den Tatbestand
des § 181 a StGB falle. Nach dem Sinnzusammenhang der Regelung des §
181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB mit den §§ 180 a Abs. 1, 181 a Abs. 2 StGB als den
milderen Vorschriften sei eine restriktive Auslegung des Merkmals "bestimmen"
geboten (vgl. auch BT- Aussch.-Drucks. - Ausschuss für Familien, Senioren,
Frauen und Jugend -14/728, S. 3, so auch Lenckner/Perron in Schön-
9 -
ke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 181 a Rdn. 18; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl.
§ 181 a Rdn. 3).
Bestimmen im Sinne des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB kann deshalb bei
bordellähnlichen Betrieben nicht schon bei Vorgabe von Arbeitszeiten, Arbeitsorten
und einer festen Organisationsstruktur angenommen werden, wenn
die Prostituierte unbeeinflußt und freiwillig den Arbeitsbedingungen zugestimmt
hat. Ein Bestimmen im Sinne des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt jedoch vor,
wenn sich die Prostituierte den Weisungen aufgrund wirtschaftlicher oder persönlicher
Abhängigkeit nicht entziehen kann. Anzeichen dafür können etwa
unangemessene, die Prostituierte benachteiligende Arbeitsbedingungen, Beschränkungen
der persönlichen Freiheit etwa durch Wegnahme von Personalpapieren,
Ausgangsbeschränkungen, Verstrickung in Schulden usw. sein. Nicht
vorgegeben werden dürfen die Art und das Ausmaß der Prostitutionsausübung.
Die Prostituierte muß das Recht haben, jederzeit zu kündigen, sie muß berechtigt
sein, sexuelle Handlungen abzulehnen und darf auch keinem Direktionsrecht
in der Weise unterliegen, daß sie bestimmte Kunden annehmen muß (vgl.
Das Deutsche Bundesrecht, Augstein, Einführung Gesetz zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der Prostituierten, S. 6).
b) Die bisher getroffenen Feststellungen belegen nicht, daß der Angeklagte
einen in dieser Weise bestimmenden Einfluß ausgeübt hat. Zwar waren
bestimmte Rahmenbedingungen - etwa die Preisgestaltung - ebenso wie der
konkrete Auftrag vorgegeben. Ob die Prostituierten das Recht hatten, einen
bestimmten Auftrag abzulehnen, welche Konsequenzen eine Ablehnung hatte,
ist den Feststellungen aber nicht sicher zu entnehmen. Ein etwaiger Verdienstausfall
bei Nichterfüllung eines Auftrags allein wäre nicht ausreichend,
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um eine den Angeklagten zuzurechnende wirtschaftliche Zwangssituation zu
begründen, weil dieser Verdienstausfall die Konsequenz aus der Nichtausführung
des Auftrags wäre, eine Folge, die auch in anderen Vertragsbeziehungen
unter gleichberechtigten Vertragspartnern die Regel ist. Daß einige der Prostituierten
in dieser Zeit gewechselt haben, aus Deutschland ausgereist waren
oder von vornherein nur einige Tage tätig sein wollten, spricht eher gegen eine
über ein normales Arbeitsverhältnis hinausgehende Abhängigkeit. Die Feststellungen
verhalten sich auch nicht dazu, wie die Einsatzzeiten der Prostituierten
geregelt waren und ob und wie eine etwaige Nichterreichbarkeit der
Prostituierten sanktioniert wurde. Zwar könnte ein zeitweiliges Einsperren darauf
hindeuten, daß die Prostituierten sich den Weisungen des Angeklagten
M. kraft seiner überlegenen Stellung zu fügen hatten. Der verhängte Stubenarrest
sollte hier aber nicht dazu dienen, die Prostituierten zu nachhaltigerer
Prostitutionsausübung anzuhalten, sondern sie dazu bringen, sich in der
Öffentlichkeit ordentlich zu verhalten, um polizeiliche Nachforschungen zu
vermeiden, die weder im Interesse des Angeklagten noch der Prostituierten
lagen. Insbesondere war es aber den Prostituierten auch freigestellt, die Arbeit
bei dem Angeklagten aufzugeben und sich so der Disziplinarmaßnahme zu
entziehen. Daß diese Wahl für sie mit besonderen Härten verbunden war, etwa
weil sie dann mittellos, ohne Unterkunft und ohne Sprachkenntnisse auf der
Straße gestanden hätten, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.
Eine tatsächlich überlegene Stellung des Angeklagten M. , der sich
die Prostituierten nicht ohne weiteres entziehen konnten, ergibt sich nicht - wie
die Strafkammer meint - schon daraus, daß die Prostituierten sich in Deutschland
illegal aufhielten oder jedenfalls keine Arbeitserlaubnis hatten. Die ausländerrechtliche
Unsicherheit ihrer Lage bestand unabhängig von etwaigen
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Einwirkungen des Angeklagten. Daß er sie ausgenutzt hat, etwa durch Drohungen
mit Anzeigen bei der Ausländerbehörde oder durch völlig unangemessene
Arbeitsbedingungen, ist nach den Feststellungen nicht ersichtlich.
Eine von § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfaßte Rechtsgutverletzung folgt
schließlich auch nicht allein aus dem Umstand, daß das Arbeitsverhältnis der
Prostituierten gegen sonstige Rechtsvorschriften verstieß.
Daß der Angeklagte mit der Beschäftigung der Prostituierten gegen Bestimmungen
etwa steuerrechtlicher oder ausländerrechtlicher Art verstoßen
hat, begründet für sich genommen nicht die Strafbarkeit nach §§ 180 a Abs. 1,
181 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB. Der Gesetzgeber hatte zwar bei der Neuregelung
der Prostitutionsausübung das legale Arbeitsverhältnis vor Augen. Die
Förderung der Prostitution sollte gerade deshalb straflos sein, um eine Legalisierung
dieser Tätigkeit, insbesondere auch ihre sozialversicherungsrechtliche
Absicherung zu erreichen (BT-Drucks. 14/5958 S. 4). Für die Strafbarkeit der
Förderung der Prostitution nach §§ 180 a Abs. 1, 181 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2
StGB hat der Gesetzgeber aber nicht an die fehlende Anmeldung zur Sozialversicherung
etc. angeknüpft, sondern an Einschränkungen des Selbstbestimmungsrechts
der Prostituierten, die über in einem normalen Arbeitsverhältnis
übliche Weisungen hinausgehen. Solche Einschränkungen werden bei einem
illegalen "Arbeitsverhältnis" zwar näher liegen. Daß dies hier konkret der Fall
war, ist bisher - wie ausgeführt - nicht ausreichend dargetan.
2. Fälle 2 bis 14:
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Soweit das Landgericht in den Fällen 2 bis 14 nicht eine dirigierende
Zuhälterei nach § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern eine fördernde (kupplerische)
Zuhälterei nach § 181 a Abs. 2 StGB angenommen hat, hat das Landgericht
das nach der Änderung des § 181 a Abs. 2 StGB zusätzliche Erfordernis
der Beeinträchtigung der persönlichen oder wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit
geprüft und bejaht. Auch insoweit ist jedoch nicht ausreichend dargetan, daß
eine solche Beeinträchtigung der Prostituierten vorgelegen hat. Auf die Ausführungen
zu 1. wird verwiesen. Wäre eine Beeinträchtigung der persönlichen oder
wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit gegeben, wäre auch in diesen Fällen
§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, hinter dem § 181 a Abs. 2 StGB zurückträte
(Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 181 a Rdn. 20).
3. Der Senat kann nicht ausschließen, daß in einer neuen Hauptverhandlung
- über die geständige Einlassung des Angeklagten und bisher vernommenen
Zeugen hinaus - weitergehende Feststellungen getroffen werden
können, die eine Verurteilung wegen § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtfertigen.
Die Sache bedarf danach erneuter Prüfung. Die Aufhebung des Urteils ist gemäß
§ 357 StPO auch auf die wegen Beihilfe an den Taten des Angeklagten
M. verurteilten Mitangeklagten zu erstrecken, die nicht revidiert haben.
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4. Hinsichtlich der Konkurrenzen wird der neue Tatrichter zu beachten
haben, daß Tateinheit wegen teilweiser Tatidentität dann anzunehmen ist,
wenn sich die Maßnahmen nach § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB gegen mehrere
Frauen gleichzeitig richten (BGH, Beschl. vom 9. Oktober 2001 - 4 StR
395/01). Das kann auch der Fall sein, wenn mehrere Frauen sukzessiv betroffen
sind.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Fischer


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