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BGH, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 4 StR 486/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 1.2.2005 - 4 StR 486/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 486/04
vom
1.2.2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1.02.2005 beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Vorsitzende
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien, die Richter am Bundesgerichtshof
Maatz, Athing, Dr. Ernemann und die Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die
Lage vor Erlaß der Senatsentscheidung vom 19. Januar
2005 zurückzuversetzen, wird zurückgewiesen.
3. Die vom Verteidiger des Verurteilten beantragte Einsicht
in das Senatsheft wird abgelehnt.
4. Der Antrag des Verurteilten auf Aufhebung, hilfsweise
Außervollzugsetzung des Haftbefehls des Landgerichts
Leipzig vom 13. April 2004 ist gegenstandslos.
Gründe:
I.
Das Landgericht Leipzig hat gegen den Verurteilten wegen Verstößen
gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen gefährlicher Körperverletzung
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in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit gefährlichem
Eingriff in den Straßenverkehr eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verhängt.
Mit Beschluß vom 19.01.2005 hat der Senat die hiergegen eingelegte
Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen
Beschluß hat der Verurteilte mit einem am 23.01.2005 beim Bundesgerichtshof
eingegangenen Schreiben seines Verteidigers gemäß § 356 a
StPO die „Gehörsrüge“ erhoben. Gleichzeitig hat er die Richter, die an dem
Verwerfungsbeschluß beteiligt waren, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
II.
Zu Ziffer 1:
Der Befangenheitsantrag ist unzulässig. Der Senat braucht hier nicht zu
entscheiden, ob nach der Einführung des § 356 a StPO durch das Anhörungsrügengesetz
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3220) an der Rechtsprechung
festgehalten werden kann, nach der Ablehnungsgesuche, die nach Erlaß eines
Verwerfungsbeschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO im Verfahren über eine Gegenvorstellung
gestellt werden, als verspätet und damit als unzulässig nach
§ 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO anzusehen sind, wenn ein (behaupteter) Gehörsverstoß
im Sinne des § 33 a StPO (a.F.) nicht festgestellt werden kann (vgl. BGH
NStZ-RR 2001, 333; BGH Beschl. vom 20. Juli 2004 - 5 StR 539/03). Der Ablehnungsantrag
des Verurteilten ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil in ihm
entgegen § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO kein Grund zur Ablehnung angegeben ist.
Eine völlig ungeeignete Begründung steht dabei rechtlich einer fehlenden Begründung
gleich (BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 2, 7; BGH NStZ-RR 1999,
- 4 -
311; BGH, Beschl. vom 10. Mai 2001 - 1 StR 410/00; vgl. auch BVerfG,
Beschl. vom 6. April 1999 - 2 BvR 532/99). So verhält es sich hier: Der Befangenheitsantrag
wird zum einen darauf gestützt, daß der Senat seinen Beschluß
vom 19.01.2005 nicht mit einer Begründung versehen hat, obgleich der
Verteidiger mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2004 darauf hingewiesen habe,
„daß der Senat auch einen Verwerfungsbeschluss nach dem Plenarbeschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2003 (NJW 2003, 1924) nunmehr
begründen muss“. Zum anderen wird eine Voreingenommenheit der abgelehnten
Richter daraus hergeleitet, daß der Senat entgegen dem Schlußsatz in dem
genannten Schriftsatz („Mit Mitteilung der zur Entscheidung berufenen Richter
des Senats wird gebeten“) es unterlassen habe, vor seiner Entscheidung die
Gerichtsbesetzung mitzuteilen. Dieses Vorbringen ist zur Begründung eines
Ablehnungsgesuchs ersichtlich völlig ungeeignet. Weder kann der angeführten
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden, daß Verwerfungsbeschlüsse
nach § 349 Abs. 2 StPO stets mit Gründen zu versehen
sind, noch ist nachvollziehbar, warum die unterlassene Mitteilung der Senatsbesetzung
auf eine Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen
Richter schließen lassen könnte, zumal für das entsprechende Begehren ein -
wie auch immer gearteter - sachlicher Grund zu keinem Zeitpunkt erkennbar
war und zudem die interne Geschäftsverteilung des Senats jederzeit bei der
Präsidialgeschäftsstelle des Bundesgerichtshofes eingesehen werden kann.
Zu Ziffer 2.:
Der Antrag nach § 356 a StPO ist unbegründet, da der Senat bei seiner
Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen
der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vor-
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bringen übergangen hat. Sämtliche Schriftsätze des Verteidigers des Verurteilten
lagen dem Senat bei der Beschlußfassung am 19.01.2005 vor. Gegenteiliges
wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Dieser meint vielmehr aus
dem Umstand, daß der Senat seine Revision verworfen hat und damit seiner
Rechtsauffassung zu zwei erhobenen Verfahrensrügen nicht gefolgt ist, herleiten
zu können, daß der Senat sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen
haben kann. Hierzu bedarf es keiner weiteren Ausführungen.
Zu Ziffer 3.:
Dem Antrag auf Einsicht in das Senatsheft kann nicht entsprochen werden.
Das Senatsheft stellt eine rein interne Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen
von Notizen, Bearbeitungshinweisen u. ä. von Senatsmitgliedern, auf die sich
das Akteneinsichtsrecht naturgemäß nicht beziehen kann, befinden sich im
Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in
den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so daß
insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar
ist (vgl. BGH NStZ 2001, 551; KK-Laufhütte 5. Aufl. § 147 Rdn. 7). Die Annahme
des Antragstellers, das Senatsheft werde mit den Akten dem Generalbundesanwalt
übersandt, beruht auf Unkenntnis von den Entscheidungsabläufen
zwischen den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs und der Bundesanwaltschaft
gemäß § 347 Abs. 2 StPO.
Zu Ziffer 4.:
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Der Antrag des Verurteilten auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung
des Haftbefehls vom 13. April 2004 ist gegenstandslos, da das Urteil des
Landgerichts Leipzig vom 13. April 2004 mit Erlaß des Senatsbeschlusses vom
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19.01.2005 in Rechtskraft erwachsen und damit die Untersuchungshaft
ohne weiteres in Strafhaft übergegangen ist (vgl. Meyer-Goßner StPO 47. Aufl.
§ 120 Rdn. 15).
Tepperwien Maatz
Athing
Ernemann Sost-Scheible



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