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BGH, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 4 StR 519/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 1.2.2005 - 4 StR 519/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 519/04
vom
1.2.2005
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 1.02.2005 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 1. Juli 2004 mit den Feststellungen
aufgehoben,
a) soweit dieser Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe
verurteilt worden ist; insoweit bleiben jedoch
die Feststellungen zur Bandenmitgliedschaft
des Angeklagten aufrechterhalten,
b) im Gesamtstrafenausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in drei Fällen, bandenmäßigen bewaffneten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen vorsätzlicher Falschaussage
in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu einer Gesamtfreiheits-
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strafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung einer
Pistole angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg;
im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das
Landgericht in den Fällen II 3 und 5 bis 7 der Urteilsgründe verurteilt hat. Insoweit
verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts vom 29. November 2004.
2. Dagegen hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit
das Landgericht den Beschwerdeführer im Fall II 4 der Urteilsgründe der mittäterschaftlich
begangenen bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge für schuldig befunden hat.
a) Die Feststellungen weisen eine Beteiligung des Angeklagten an dieser
im Juli 2003 begangenen Einfuhr nicht aus. Vielmehr werden insoweit lediglich
Tatbeiträge seines Bruders, des Mitangeklagten Mohamed B. , sowie
des Yasar Ba. geschildert. Auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe
im übrigen belegt eine Beteiligung des Beschwerdeführers nicht. So
teilt das Urteil seine Einlassung zu diesem Fall nicht mit. Auch die Beweiswürdigung
im übrigen verhält sich insoweit lediglich zu den Umständen, die die
Bandenmitgliedschaft des Angeklagten und seines Bruders "als Nachfolger von
Nasser B. " (UA 38/39) betreffen. Die Feststellung der Bandenmitgliedschaft
des Angeklagten genügt für sich allein jedoch nicht, um ihm jede im Rahmen
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der Bande begangene Tat zurechnen zu können. Vielmehr sind die Mitgliedschaft
in der Bande einerseits und die mittäterschaftliche Begehung andererseits
begrifflich und tatsächlich voneinander zu trennen (vgl. BGHSt 47, 214,
216). Die Zurechnung einer Bandentat richtet sich nach den allgemeinen
Grundsätzen der Rechtsprechung zu den Beteiligungsformen der §§ 25 f. StGB
(vgl. BGHSt aaO S. 218). Dazu hätte es zumindest der Feststellung bedurft,
daß der Beschwerdeführer auch in diesem Fall in die Tatplanung eingeweiht
war und die Tatausführung in irgendeiner Weise unterstützt hat. An derartigen
Feststellungen fehlt es im angefochtenen Urteil. Sie sind auch nicht etwa deshalb
entbehrlich, weil zu diesem Fall allgemein mitgeteilt wird, daß nach den
vorangegangenen Rauschgiftgeschäften auch der Angeklagte "weiterhin ...
Kontakt zu dem Lieferanten in Brasilien" hatte (UA 21; ebenso UA 54). Denn
dies läßt einen konkreten Bezug dieses "Kontakts" mit der Einfuhrhandlung im
Fall II 4 nicht erkennen.
b) Über die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 4 der Urteilsgründe
ist deshalb ohne Bindung an die bisher getroffenen Feststellungen neu zu entscheiden.
Ausgenommen von der Aufhebung sind insoweit nur die rechtsfehlerfrei
getroffenen Feststellungen zur Bandenmitgliedschaft; diese können deshalb
bestehen bleiben.
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c) Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten im Fall II 4 der Urteilsgründe
hat den Wegfall der insoweit erkannten Einzelfreiheitsstrafe von
sechs Jahren zur Folge. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs
nach sich, über den deshalb ebenfalls neu zu befinden ist.
Tepperwien Maatz
Athing
Ernemann Sost-Scheible


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