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BGH, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 StR 84/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 1.7.2009 - 2 StR 84/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 84/09
vom
1. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 30. Oktober 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Schuldspruch die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubtem Beisichführen eines Totschlägers entfällt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Im Fall II.5 der Urteilsgründe hat die Verurteilung wegen eines zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln in Tateinheit stehenden Vergehens des unerlaubten „Beisichführens“ eines Totschlägers zu entfallen. Bei einem Teleskopschlagstock handelt es sich nicht um einen Totschläger im Sinne der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG (BGH NStZ 2004, 111). Die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe haben trotz Änderung des Schuldspruchs Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung niedrigere Strafe verhängt hätte.
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Der Umstand, dass der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe im Hinblick auf die von ihm und dem Mitangeklagten R. insgesamt erworbene Menge Kokain und die von ihnen mitgeführten Waffen nicht wegen eines
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Verbrechens nach § 30a Abs. 2 Satz 2 BtMG verurteilt wurde, beschwert ihn nicht.
Eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO ist angesichts des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst.
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Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
RiBGH Cierniak ist
wegen Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan Schmitt


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