Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Beschluss vom 1. März 2005 - 5 StR 526/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 1.3.2005 - 5 StR 526/04
5 StR 526/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1.03.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur versuchten Steuerhinterziehung
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1.03.2005
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Potsdam vom 22. Juni 2004 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel
dahingehend ergänzt, daß die in Spanien erlittene Auslieferungshaft
im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet
wird (BGH NStZ-RR 2003, 364).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (RB S. 52 - 61) ist
mangels bestimmten Vortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es
bleibt offen, ob zwischen dem 4. Mai 1999 und 19. Februar 2002 das Verfahren
verzögert wurde.
Soweit alternativ gerügt wird, das Landgericht habe es unterlassen, eine für
diesen Zeitraum verfügte Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2
StPO aufzuklären und im Rahmen der Strafzumessung zu bewerten, erfüllt
- 3 -
der Vortrag nicht die Voraussetzungen einer zulässigen Aufklärungsrüge
(vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6).
Harms Raum Brause
Schaal Graf


:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de