BGH,
Beschl. v. 10.1.2001 - 3 StR 516/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 516/00
vom
10. Januar 2001
in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 10. Januar 2001 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom
12. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts vom 27. November 2000 keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Insbesondere ist die Ablehnung der Anträge auf Einholung eines
psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ergänzend bemerkt der
Senat zur Gesamtstrafenbildung:
Im Spannungsverhältnis zwischen der nachträglichen
Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB
und dem Straferlaß gemäß § 56 g
StGB kommt keiner der Vorschriften Priorität zu. Der Konflikt
soll vielmehr im Einzelfall unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit aufgelöst
werden (vgl. BVerfG NJW 1991, 558; BGH NJW 1991, 2847). Daß
das Landgericht eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet hat,
anstatt dem Erlaß der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts
Kiel vom 26. Oktober 1995 den Vorrang zu geben, ist hier jedenfalls
schon deshalb nicht zu beanstanden, weil auch die Vollstreckung der
neuen Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist (vgl. Stree
in Schönke/ Schröder, StGB 25. Aufl. § 56 g
Rdn. 1). Den erforderlichen Härteausgleich (vgl. BGH NJW 1993,
235) hat das Landgericht bei der Gesamtstrafenbildung vorgenommen (UA
S. 14).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Kutzer Miebach Winkler von Lienen Becker |