BGH,
Beschl. v. 10.7.2008 - 4 StR 220/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 220/08
vom
10. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag - im
Übrigen mit Zustimmung - des Generalbundesanwalts und nach
Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2008
gemäß §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2,
349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 3. Dezember 2007 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III. A 8
der Urteilsgründe wegen gewerbs- und
bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern
verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten,
b) das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß
§ 154 a Abs. 2 StPO im Tatkomplex III. A der
Urteilsgründe auf die dort bezeichneten Fälle 2 b, 2
d, 2 e, 7 a, 9 sowie 10 a beschränkt,
c) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen
Einschleusens von Ausländern in vier Fällen, des
versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens
von Ausländern in zwei Fällen sowie des schweren
räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit
gefährlichem Eingriff in den Stra-ßenverkehr und mit
vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist,
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d) in den Aussprüchen über die im Tatkomplex III. A
der Urteilsgründe erkannte Gesamtstrafe und die im Tatkomplex
III. B der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des
Verfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten des gemeinschaftlich begangenen
gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von
Ausländern in sieben vollendeten und drei versuchten
Fällen für schuldig befunden und ihn insoweit unter
Einbeziehung einer dreimonatigen Freiheitsstrafe aus einem
früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
und sechs Monaten und ferner wegen schweren räuberischen
Diebstahls in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den
Straßenverkehr und mit gefährlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren
verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung
sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der
Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Senat stellt aus verfahrensökonomischen
Gründen im Tatkomplex III. A des angefochtenen Urteils das
Verfahren in dem dort bezeichneten Fall 8 auf Antrag des
Generalbundesanwalts ein und beschränkt im selben Tatkomplex
das Verfahren gegen den Angeklagten auf die dort bezeichneten
Fälle 2 b, 2 d, 2 e, 7 a, 9 und 10 a. Dementsprechend ist der
diesen Tatkomplex betreffende Schuldspruch dahin zu ändern,
dass der Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen
Einschleusens von Ausländern in vier vollendeten und zwei
versuchten Fällen schuldig ist. Der Senat setzt in analoger
Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe im Fall 2 b
auf acht Monate Freiheitsstrafe fest; er folgt damit der Strafbemessung
des Landgerichts in den übrigen jeweils nur einen geschleusten
Ägypter betreffenden vollendeten Fällen. Die
Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der in diesem
Tatkomplex erkannten Gesamtstrafe zur Folge, die nunmehr aus den
verbleibenden Einzelstrafen von viermal acht Monaten Freiheitsstrafe
(Fälle 2 b, 2 d, 9 und 10 a) und zweimal sechs Monaten
Freiheitsstrafe (Fälle 2 e und 7 a) unter Einbeziehung der
dreimonatigen Freiheitsstrafe aus der früheren Verurteilung zu
bilden ist.
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2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch im Übrigen einen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur insoweit ergeben, als das
Landgericht ihn im Tatkomplex III. B der Urteilsgründe
tateinheitlich zum schweren räuberischen Diebstahl und zum
gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr der
gefährlichen Körperverletzung für schuldig
befunden hat. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
30. Mai 2008 zutreffend ausgeführt hat, ergeben die
Feststellungen insoweit lediglich eine Strafbarkeit wegen
(tateinheitlich begangener) "einfacher" Körperverletzung nach
§ 223 StGB. Denn dadurch, dass das Tatopfer von dem vom
Angeklagten geführten Pkw abrutschte, auf die Straße
stürzte und sich dabei verletzte, hat der Angeklagte die
Körperverletzung nicht "mittels eines
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gefährlichen Werkzeugs" im Sinne der vom Landgericht
angenommenen Tatbestandsalternative der Nr. 2 des § 224 Abs. 1
StGB begangen (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 - 4 StR 524/06, NStZ
2007, 405). Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch insoweit
dahin, dass der Angeklagte statt gefährlicher
Körperverletzung der vorsätzlichen
Körperverletzung schuldig ist. Der Geschädigte hat
rechtzeitig Strafantrag gestellt.
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hebt der Senat den
Einzelstrafausspruch in dieser Sache auf. Denn er kann nicht
ausschlie-ßen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten auf die Strafrahmenwahl und die Bemessung der
- zumal angesichts des geringfügigen Werts der Tatbeute -
vergleichsweise hohen Strafe ausgewirkt hat.
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3. Der vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 30. Mai 2008
beantragten Nachholung eines Teilfreispruchs bedarf es nicht. Denn die
Anklage richtete sich in dem vom Generalbundesanwalt bezeichneten Fall
6 im Tatkomplex III. A der Urteilsgründe nicht gegen den
Angeklagten, sondern nur gegen die beiden früheren
Mitangeklagten.
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4. Von der Aufhebung der Gesamtstrafe im Tatkomplex III. A sowie der
Einzelstrafe im Tatkomplex III. B der Urteilsgründe sind die
zugehörigen Feststellungen nicht betroffen, diese
können daher bestehen bleiben. Im Übrigen weist der
Senat für das weitere Verfahren vorsorglich darauf hin, dass
der neue Tatrichter angesichts der im angefochtenen Urteil
festgestellten Verfahrensverzögerung auch die zur Kompensation
geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH,
Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 17.
Januar 2008 - GSSt 1/07 - NJW 2008, 860, zum Abdruck in BGHSt bestimmt;
soge-
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nannte Vollstreckungs- anstelle der Strafabschlagslösung) zu
beachten haben wird.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanović |