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BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 3 StR 305/01


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 10.10.2001 - 3 StR 305/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 305/01
vom
10. Oktober 2001
in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 9. Mai 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit zwei versuchte schwere Brandstiftungen nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, eine davon in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Körperverletzungen nach § 223 StGB, begangen habe. Die hiergegen gerichtete Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrügen nicht mehr ankommt.
Nach den Feststellungen hat der Beschuldigte in der Pflegestation des Klinikums W. eine Wolldecke mit Bettbezug in den Gemeinschaftstoilettenraum verbracht und dort angezündet, weil er sich ungerecht behandelt gefühlt habe und dabei von ihm gehörten Stimmen gefolgt sei. Das Feuer konnte gelöscht werden, bevor es auf Einrichtungsgegenstände oder Bestandteile des Gebäudes übergreifen konnte. Dabei erlitten zwei Personen Rauchvergiftungen. Im zweiten Fall setzte der Beschuldigte im Zimmer eines Mitpatienten ebenfalls eine Bettdecke in Brand. Das Feuer griff auf die Matratze und hölzerne Teile des Bettes über, konnte jedoch wiederum gelöscht werden, bevor Bestandteile des Gebäudes erfaßt wurden. Die Strafkammer ist nach Anhörung einer Oberärztin dieses Klinikums zum Ergebnis gekommen, daß der Beschuldigte wegen einer Intelligenzminderung und einer "kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionalität" nicht in der Lage sei, sein Verhalten nach der noch vorhandenen Einsicht in das Unrecht seines Tuns zu steuern (§ 20 StGB).
Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt die Begehung einer rechtswidrigen Tat voraus, zu der grundsätzlich auch die inneren Merkmale des durch die Tat verwirklichten Straftatbestandes gehören. Dies gilt insbesondere bei solchen Taten, bei denen die innere Willensrichtung dafür entscheidend ist, ob sie - wie hier - als Versuch eines Verbrechens der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB oder lediglich als Vergehen einer Sachbeschädigung nach § 303 StGB zu werten sind (vgl. BGHR StGB § 63 Tat 2 m.w.Nachw.).
Zur inneren Tatseite enthält das Urteil jedoch keine ausreichenden Feststellungen. Bei der Darstellung des Sachverhalts fehlt es an Angaben dazu, welche Vorstellungen der Beschuldigte beim Anzünden der Bettdecken hatte, insbesondere ob er das Gebäude selbst in Brand setzen wollte oder wenigstens wußte, daß das Feuer auf das Gebäude übergreifen konnte, und ob er einen solchen Erfolg im Sinne eines bedingten Vorsatzes gebilligt hat. Bei der rechtlichen Würdigung führt die Strafkammer zwar aus, daß der Beschuldigte mit natürlichem Vorsatz die "Taten" in der Erkenntnis, Unrecht zu tun, begangen habe, was sich in seiner Äußerung, er habe nicht gewollt, daß etwas Schlimmes passiere, wiederspiegele. Diese Äußerung belegt zwar das Unrechtsbewußtsein des Beschuldigten im Hinblick auf das Anzünden der Bettdecken, nicht jedoch einen auf die Inbrandsetzung des Gebäudes gerichteten Vorsatz. Dieser versteht sich nach dem äußeren Tathergang und dem geistigen Zustand des Beschuldigten auch nicht von selbst, zumal die festgestellte Motivation (Befolgen von inneren Stimmen, Reaktion auf ungerechte Behandlung) nicht darauf hindeutet.
Der gleiche Rechtsfehler betrifft auch die Annahme zweier in Tateinheit begangener Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung im ersten Fall. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, daß der Beschuldigte mit solchen Folgen gerechnet und diese auch billigend in Kauf genommen hätte.
Im übrigen verweist der Senat für die neuerliche Hauptverhandlung wegen der bislang unzureichenden Feststellung eines Zustandes im Sinne der §§ 63, 20, 21 StGB auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 17. September 2001. Es dürfte sich empfehlen, mit der Begutachtung des Beschuldigten nicht wiederum einen Sachverständigen zu beauftragen, der bei der durch die rechtswidrigen Taten geschädigten Klinik beschäftigt ist, die an dem Ausgang des Verfahrens auch deswegen ein gesteigertes Interesse haben könnte, weil es sich bei dem Beschuldigten um einen "sehr schwierigen Patienten handelt, der aufgrund seiner Impulsdurchbrüche und aggressiven Verhaltensweisen häufig die Betreuungseinrichtung habe wechseln müssen " (UA S. 6).
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