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BGH, Beschluss vom 11. August 2004 - 2 StR 34/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 11.8.2004 - 2 StR 34/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 34/04
 vom
11. August 2004
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk: ja
BGHR:  ja
BGHSt:  nein
Veröffentlichung: ja
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StGB § 51 Abs. 4 Satz 2, § 57 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Auch bei der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe muß das erkennende
Gericht für eine im Ausland erlittene Freiheitsentziehung einen Anrechnungs-
maßstab festsetzen.
 
BGH, Beschl. vom 11. August 2004 - 2 StR 34/04 - LG Frankfurt am Main


 
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wegen Mordes
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Der 2. Strafsenat des Bundesger ichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 2004 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 5. August 2003 wird mit der Maß-
gabe ver worfen, daß die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird:

Die von dem Angeklagten in Irland erlittene Freiheitsentziehung
wird im Verhältnis 1 : 1 auf die Mindestverbüßungszeit der le-
benslangen Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.

 

 Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei tateinheitli-
chen Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe ver urteilt. Das mit der Sachrüge
begründete Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die lebenslange
Fr eiheitsstrafe r ichtet.

Die aufgrund der Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen
Urteils führt aber zur Nachholung der Festsetzung des Anrechnungsmaßstabs
für die in Irland im Auslieferungsverfahren erlittene Freiheitsentziehung. Die
Festsetzung des Anrechnungsmaßstabs ist nicht deshalb entbehrlich, weil der
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Angeklagte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Ausset-
zung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Be-
währung setzt u. a. voraus, daß 15 Jahre der Strafe verbüßt sind (§ 57 a Abs. 1
Nr. 1 StGB). Als verbüßt in diesem Sinne gilt jede Freiheitsentziehung, die der
Verur teilte aus Anlaß der Tat erlitten hat (§ 57 a Abs. 2 StGB). Für zeitige Frei-
heitsstrafen ist ausdrücklich ger egelt, daß Freiheitsentziehungen, die der Ver-
urteilte wegen derselben Tat im Ausland erlitten hat, auf die Strafe anzurech-
nen sind und daß hierfür ein Anrechnungsmaßstab zu bestimmen ist (§ 51
Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 StGB). Es sind keine Gründe dafür erkennbar, die es
rechtfertigen könnten, im Ausland erlittene Fr eiheitsentziehungen, abweichend
von der gesetzlichen Regelung für die zeitige Freiheitsstrafe, nicht auf die Min-
destverbüßungszeit der lebenslangen Freiheitsstrafe anzurechnen. Aus § 57 a
Abs. 2 StGB ergibt sich eine solche Beschränkung nicht. Vielmehr sind die An-
rechnungsvorschriften für die zeitige Freiheitsstrafe entsprechend anzuwenden
(vgl. so im Ergebnis schon BGH, Beschl. vom 6. März 1996 - 5 StR 78/96).
Dies hat zur Folge, daß der Anrechnungsmaßstab - wie bei zeitigen Freiheits-
strafen - ber eits von dem erkennenden Gericht bestimmt werden muß. Das ist
auch bei der Anrechnung auf die Mindestverbüßungszeit der lebenslangen
Fr eiheitsstrafe sachgerecht, weil sich etwa erschwerte Haftverhältnisse bei ei-
ner Freiheitsentziehung im Ausland in der Hauptverhandlung leichter und zeit-
näher feststellen lassen, als im späteren Vollstreckungsverfahren.
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Im Hinblick darauf, daß in einem der älteren Mitgliedsstaaten der Eur o-
päischen Union gr undsätzlich Anhaltspunkte für eine andere Anrechnung als
im Verhältnis 1 : 1 nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen sind, hat der
Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO diesen Anrechnungsmaßstab selbst
bestimmt (vgl. BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3; NStZ-RR 2003, 364).

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  an der Unterschrift
  gehindert.
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