BGH,
Beschl. v. 11.1.2002 - 2 StR 546/01
2 StR 546/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2002
in der Strafsache gegen
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 11. Januar 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 17. August 2001 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen der im Mai
1995 begangenen Tat (Fall 1) verurteilt worden ist, insoweit fallen die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der
Staatskasse zur Last,
b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß er
in 58 Fällen des Betrugs, jeweils in Tateinheit mit Untreue
schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit
Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit
Verfahrensrügen und der Sachrüge. Das Rechtsmittel
hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im
übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
Zur Teileinstellung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Bezüglich der im Mai 1995 begangenen Tat kann nicht
ausgeschlossen werden, dass insoweit Verfolgungsverjährung
eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für Betrug und
Untreue beträgt gemäß § 78 Abs. 2
Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die erste Unterbrechungshandlung im
Sinne von § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB erfolgte mit dem Erlass des
richterlichen Durchsuchungsbeschlusses vom 22. Mai 2000 ... . Die
Urteilsgründe benennen keinen konkreten Tattag, sondern gehen
als Tatzeitpunkt lediglich davon aus, dass die Tat ´im Mai
1995´ begangen wurde ... . Es ist deshalb nicht
auszuschließen, dass die Tat schon vor dem 22. Mai 1995
begangen wurde, zumal üblicherweise Gehälter
für den betreffenden Monat nicht am Ende dieses Monats
überwiesen werden. Zu Gunsten des Beschwerdeführers
muss deshalb insoweit vom Eintritt der
Strafverfolgungsverjährung ausgegangen werden.
Auswirkungen auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe
hat das nicht. Im Hinblick auf die sehr milde Bemessung der
Gesamtfreiheitsstrafe ist auszuschließen, dass sie
für den Beschwerdeführer noch günstiger
ausgefallen wäre, wenn der Tatrichter von nur 58
Fällen ausgegangen wäre."
Dem schließt sich der Senat an.
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