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BGH, Beschluss vom 11. März 2003 - 3 StR 378/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 11.3.2003 - 3 StR 378/02
3 StR 378/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. März 2003
in der Strafsache gegen
wegen Hehlerei
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2003 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Antrag des Generalbundesanwalts, den Schuldspruch dahin abzuändern, daß der Angeklagte lediglich der versuchten Hehlerei schuldig ist, war nicht zu folgen. Den Feststellungen läßt sich mit ausreichender Sicherheit entnehmen, daß der Angeklagte eigenständige, von seinem Lieferanten unabhängige Verfügungsgewalt an den neun "Blanko-Aufenthaltstiteln" erlangte und sich diese daher im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB verschaffte. Ohne Mitwirkung des Angeklagten wäre das Geschäft mit den Aufenthaltstiteln nicht abgewickelt worden (UA S. 8). Nachdem er die Papiere von seinem Lieferanten erhalten hatte, hing es allein von seiner Entscheidung ab, ob er diese an den anderweitig verfolgten I. weiterreichte. Entsprechend floß die Geldzahlung für die Papiere von "J. " (einer Vertrauensperson der Polizei), an den
M. I. die Aufenthaltstitel weitergereicht hatte, über I. zunächst an den Angeklagten, der das Geld erst nach Abzug seines "Gewinnanteils" an seinen Lieferanten weitergab. Daß bei Abwicklung des Geschäfts alle daran beteiligten Personen gleichzeitig anwesend waren und die Übergabe der Papiere und des Kaufpreises innerhalb der Hehlerkette zeitlich unmittelbar aufeinander folgte, ändert danach nichts dran, daß der Angeklagte eigenständig über die Weitergabe der Papiere entschied. Im übrigen hat der Angeklagte die Aufenthaltstitel nicht unmittelbar an die Vertrauensperson "J. ", sondern an I. übergeben, so daß auch unter Beachtung der in BGHSt 43, 110 aufgestellten Grundsätze von einem vollendeten Absatz der Papiere auszugehen sein dürfte.
Obwohl der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht folgt, ist er nicht gehindert, gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluß zu entscheiden (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1 und Verwerfung 4 m. w. N.).
Winkler Miebach Pfister Becker Hubert 


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