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BGH, Beschluss vom 12. Juli 2000 - 1 StR 269/00


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 12.7.2000 - 1 StR 269/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 269/00
vom
12. Juli 2000
in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2000 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Vorstellungen des Angeklagten über die von der Mitangeklagten S. als Betrug begangenen Haupttat genügen den Erfordernissen, die an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes zu stellen sind. Das Landgericht geht zu Recht davon aus, daß Beihilfe schon begehen kann, wer dem Täter ein entscheidendes Tatmittel willentlich überläßt und damit bewußt das Risiko erhöht, daß eine durch den Einsatz gerade dieses Mittels typischerweise geförderte Haupttat verübt wird (vgl. BGHSt 42, 135, 137). Der Angeklagte wußte, daß eine durch Täuschung gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erfolgen und die Zurverfügungstellung des Kontos seiner Ehefrau sowie das Sichbereiterklären, das Geld abzuheben, hierfür entscheidende Tatmittel sein sollten. Durch die Bezifferung des zu erwartenden Geldbetrages auf 502.000 DM war sogar der Umfang des angestrebten Vermögensvorteils einerseits und des zu besorgenden Schadens andererseits deutlich festgelegt. Es war weder erforderlich, daß der Angeklagte genaue Kenntnis von der Person des Täters und dem konkreten Tatopfer hatte, noch mußte er wissen,
auf welche konkrete Weise der Haupttäter die Tat verwirklichen würde.
Schäfer Maul Nack
Boetticher Kolz


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