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BGH, Beschluss vom 12. Juli 2000 - StB 4/00


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 12.7.2000 - StB 4/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 BJs 15/00 - 4 (6)
StB 4/00
vom
12. Juli 2000
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
1.
2.
3.
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.;
hier: Beschwerde des Angeklagten K.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 12. Juli 2000 gemäß § 304 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des
Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 23. Mai 2000
- 1 St 1-3/00 - wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
I.
Der Generalbundesanwalt hat gegen die Angeklagten J. und
H. wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a. und gegen den
Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur versuchten Brandstiftung u.a. am 18. Mai
2000 Anklage beim Thüringer Oberlandesgericht Jena erhoben. Mit Beschluß
vom 13. Juni 2000 hat das Oberlandesgericht die Anklage zur Hauptverhandlung
zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und Anträge, das Verfahren an
das Land- oder Amtsgericht zu verweisen, abgelehnt. Die Hauptverhandlung
vor dem Oberlandesgericht hat am 11. Juli 2000 begonnen.
Den Angeklagten J. und H. wird vorgeworfen, am Abend des
20. April 1999 zwei Brandwurfflaschen ("Molotowcocktails") hergestellt und auf
die jüdische Synagoge in Erfurt geworfen zu haben, um das Gebäude in Brand
zu setzen. Mit der Tat sollen sie ihren Haß auf Mitbürger jüdischer Herkunft
- 3 -
ausgedrückt und bezweckt haben, am Geburtstag Adolf Hitlers ein Zeichen
neonazistischer, rechtsradikaler Gewalt zu setzen. Sie sollen weiterhin in der
Hoffnung gehandelt haben, in der rechtsextremistischen Szene Nachahmer für
gleichgelagerte Straftaten zu finden. Zu einer Detonation der "Molotowcocktails"
und zur Entstehung eines Brandes kam es entgegen dem Tatplan nicht.
Nennenswerter Sachschaden ist nicht entstanden. Dem Beschwerdeführer liegt
zur Last, die beabsichtigte Tat dadurch unterstützt zu haben, daß er die
Haupttäter mit seinem Pkw VW Golf von N. zum Tatort und zurück
gefahren hat.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat das Thüringer Oberlandesgericht
mit Beschluß vom 23. Mai 2000 - 1 St 1-3/00 - den Pkw VW Golf, amtliches
Kennzeichen GTH- , des Beschwerdeführers gemäß § 111 b Abs. 1
StPO zur Sicherstellung der Einziehung beschlagnahmt. Mit seiner Beschwerde
wendet sich der Angeklagte K. lediglich gegen die Annahme des Oberlandesgerichts,
der für die Tatvorbereitung und für das Absetzen vom Tatort
benutzte Pkw könne als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB eingezogen werden.
Er beantragt, den Beschluß aufzuheben und das Kraftfahrzeug herauszugeben.
Der Generalbundesanwalt beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Das Thüringer Oberlandesgerichts war zur Entscheidung über den Beschlagnahmeantrag
zuständig.
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Der Senat kann für die Beschwerdeentscheidung offen lassen, ob ein
Staatsschutzdelikt vorliegt, für das nach Art. 96 Abs. 5 GG, § 120 Abs. 2 Nr. 3
Buchst. a) GVG, § 102 JGG die Strafgerichtsbarkeit des Bundes gegeben ist,
und ob daher das Oberlandesgericht unter Berufung auf den Beschluß des Senats
vom 12. Januar 2000 - StB 15/99 - (BGH NJW 2000, 1583 ff.) seine erstinstanzliche
Zuständigkeit im Ergebnis zu Recht bejaht hat; der Senat hat in
jenem Beschluß nachdrücklich auf die Besonderheiten der im dortigen Verfahren
gegebenen Tatumstände hingewiesen und betont, daß deshalb der unbestimmte
Rechtsbegriff der "besonderen Bedeutung des Falles" in noch vertretbarer
Weise angenommen worden ist. Ob dies auch im vorliegenden Verfahren
gilt, muß gegebenenfalls der Überprüfung im Revisionsverfahren überlassen
bleiben.
Die vom Thüringer Oberlandesgericht angeordnete Beschlagnahme als
solche ist jedenfalls in zulässiger Weise ausgesprochen worden, da der erstinstanzlich
tätig gewordene Strafsenat des Oberlandesgerichts auch zum Zeitpunkt
der Beschlagnahmeanordnung wegen der bei ihm anhängigen Anklage
das mit der Sache befaßte und somit zuständige Gericht war (vgl. Schäfer in
Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 98 Rdn. 8, § 111 e Rdn. 2; Nack in KK
4. Aufl. § 98 Rdn. 8, § 111 e Rdn. 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.
§ 98 Rdn. 4, § 111 e Rdn. 2, § 170 Rdn. 4). Gegen eine solche Beschlagnahmeanordnung
durch das erstinstanzlich tätige Oberlandesgericht ist
grundsätzlich die Beschwerde zulässig (vgl. Nack aaO § 111 e Rdn. 19). Ob
auch bei Zweifeln am Vorliegen eines Staatsschutzdelikts der Beschwerderechtszug
zum Bundesgerichtshof gegeben ist (vgl. BGHSt 29, 200, 202), kann
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offen bleiben. Angesichts des konkreten Verfahrensstandes geht der Senat im
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers vorliegend davon aus.
2. Das Thüringer Oberlandesgericht hat den Pkw VW Golf des Beschwerdeführers
zu Recht gemäß § 111 b Abs. 1 Satz 1 StPO zur Sicherstellung der
Einziehung beschlagnahmt.
Es sind Gründe für die Annahme vorhanden, daß das Kraftfahrzeug gemäß
§ 74 Abs. 1 StGB eingezogen werden wird. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand
hat der in einen beabsichtigten Brandanschlag eingeweihte Beschwerdeführer
die Angeklagten J. und H. und die zur Herstellung der
"Molotowcocktails" erforderlichen Gegenstände mit seinem Kraftfahrzeug von
N. zum Tatort transportiert. Nach der Tat hat er die Haupttäter vom
Tatort weggefahren und dadurch deren Flucht ermöglicht. Entgegen der Meinung
des Beschwerdeführers unterliegt das einem Tatbeteiligten gehörende
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Kraftfahrzeug, das für die Fahrt zum Tatort oder zur Flucht nach der Tat benutzt
wurde, als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB der Einziehung (Schäfer in
LK 10. Aufl. § 74 Rdn. 17; Horn in SK-StGB 6. Aufl. § 74 Rdn. 8; Tröndle/
Fischer, StGB 49. Aufl. § 74 Rdn. 8). Gemäß § 6, § 8 Abs. 3, § 76 Satz 1
JGG kommt die Einziehung auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht in Betracht
(Eisenberg, JGG 6. Aufl. § 6 Rdn. 5).
Rissing-van Saan Miebach von Lienen


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