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BGH, Beschluss vom 12. März 2002 - 4 StR 38/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 12.3.2002 - 4 StR 38/02
4 StR 38/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2002
in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. März 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. September 2001 werden als unzulässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an seinem Cousin T. zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkläger - die Eltern und ein Bruder des Tatopfers - mit ihren Revisionen, die sie lediglich mit der allgemeinen Sachrüge begründet haben.
Die Revisionen sind unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. Februar 2002 hierzu zutreffend ausgeführt:
"Nach § 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer vorzutragen, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Daran fehlt es hier. Der nicht näher ausgeführten Revisionsbegründung ist kein zulässiges Ziel des Rechtsmittels zu entnehmen. § 400 Abs. 1 StPO schließt die Anfechtung des Urteils durch den Nebenkläger zur Erreichung einer anderen oder, was dem gleichsteht, weiteren Rechtsfolge aus. Eine Änderung des Schuldspruchs [zum Nachteil des Angeklagten] können die Beschwerdeführer nicht erreichen, da der Angeklagte wegen des hier zur Nebenklage berechtigenden Mordvorwurfs verurteilt ist."
Da die Revisionen erfolglos sind, tragen die Nebenkläger gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovic
Ernemann Sost-Scheible 


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