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BGH, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 StR 147/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 12.5.2005 - 1 StR 147/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 147/05
vom
12.05.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.05.2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Konstanz vom 30. November 2004 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in 23 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die zeitlich ersten elf Taten hat der Angeklagte zwischen dem 5. August
1997 und dem 18. Mai 1998 begangen, die zwölfte am 7. Juli 1998. Die Revision
meint, die zwölf vor dem 18. Mai 1998 (insoweit ist ihr offenbar ein Schreibversehen
unterlaufen) begangenen Taten seien verjährt. Sie stützt sich darauf,
daß die Strafkammer ausführt, Verjährung sei "gemäß § 73c Abs. 1 Nr. 1 StGB"
(auch insoweit liegt ein offensichtlicher Schreibfehler vor, gemeint ist § 78c
Abs. 1 Nr. 1 StGB) "mit der ersten Vernehmung des Angeklagten am
26.07.2003 unterbrochen" worden. Da nichts für ein Versehen spräche, sei von
der Richtigkeit dieser Feststellung auszugehen.
- 3 -
All dies geht fehl. Ob Verjährung eingetreten ist, ist in jeder Lage des
Verfahrens unter Verwendung aller verfügbaren und zulässigen Erkenntnisquellen
von Amts wegen zu prüfen, da dann ein Verfahrenshindernis bestünde
(vgl. Pfeiffer in KK 5. Aufl. Einl. Rdn. 133, 135 m.N.).
Die Annahme, daß es sich bei der Angabe des 26. Juli 2003 als Datum
der ersten Beschuldigtenvernehmung im Urteil um ein (weiteres) Versehen
handelt, drängt sich entgegen der Auffassung der Revision schon anhand der
Urteilsgründe auf, die mehrfach hervorheben, daß sich der Angeklagte "im Juli"
bzw. "Mitte" 2002 selbst angezeigt hat. Jedenfalls ergibt sich der 26. Juli 2002
als Datum der ersten Beschuldigtenvernehmung aus den Verfahrensakten, wie
dies auch der Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend dargelegt hat.
Die im übrigen auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung
des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben. Der Senat verweist auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen
des Generalbundesanwalts, die durch die Erwiderung der Revision
(§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkräftet werden.
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