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BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 1 StR 369/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 12.10.2005 - 1 StR 369/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 369/05
vom
12.10.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.10.2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Traunstein vom 3.05.2005 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
- 3 -
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts darf einer erheblichen
Schuldminderung nicht etwa deswegen geringeres Gewicht
beigemessen werden, weil sie nicht positiv festgestellt, sondern
lediglich aufgrund des Zweifelssatzes unterstellt worden ist
(BGH StV 1992, 117). Es kann dahinstehen, ob das Urteil darauf
beruht; jedenfalls ist die Strafe angemessen (§ 354 Abs. 1a
StPO).
Nack Wahl Kolz
Elf Graf


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