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BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - 5 StR 131/10


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 13.4.2010 - 5 StR 131/10
5 StR 131/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2010
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
a) Das Landgericht hat das Leistungsverhalten des Angeklagten nicht - was hier im Blick auf den Zweifelsgrundsatz bedenklich gewesen wäre - in nahen zeitlichen Zusammenhang zur Tatbegehung gebracht, sondern aus „der relativ guten Leistungsfähigkeit am Morgen“ (UA S. 15) und den noch vorhandenen Erinnerungen des Angeklagten an das Geschehen der Tatnacht zulässige Rückschlüsse auf das Ausmaß der alkoholbedingten Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gezogen.
b) Angesichts der Tatsache, dass die Getötete bereits über einen längeren Zeitraum vor der Tat wiederholten Misshandlungen und „fortwährenden Demütigungen“ (UA S. 5) durch den Angeklagten ausgesetzt war, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Tatgericht als straferschwerend gewerteten Tatumstände („Tat richtete sich … gegen ein ihm körperlich un-
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terlegenes und zudem deutlich schwächeres Opfer, dem der Angeklagte über die tödliche Verletzung hinaus weitere Verletzungen zugefügt hat“, UA S. 17) Ausdruck der erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit sind.
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