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BGH, Beschluss vom 13. August 2004 - 2 StR 234/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 13.8.2004 - 2 StR 234/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 234/04
 vom
13. August 2004
in der Strafsache
gegen


 
wegen Totschlags u.a.
- 2 -


Der 2. Strafsenat des Bundesger ichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2004 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 11. Februar 2004 wird mit der Maßgabe
ver worfen, daß der Angeklagte wegen Totschlags zu der Frei-
heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt wird.

 

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.

 

 Gründe:

 

 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und Unter-
schlagung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahr en und drei Monaten
verurteilt, gebildet aus einer Einsatzstrafe von zehn Jahren für den Totschlag
und einer Einzelstrafe von sechs Monaten für die Unterschlagung. Mit seiner
Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit es sich auch gegen die
Verur teilung des Angeklagten wegen Unterschlagung richtet.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 21. Juni 2004
hierzu zutreffend ausgeführt:
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"I. Die vom Landgericht Aachen ausgesprochene Verurteilung wegen ei-
nes Vergehens gemäß § 246 StGB kann keinen Bestand haben. Aus-
weislich der Urteilsgründe konnte die Kammer nicht feststellen, ob der
Angeklagte die Absicht, sich die von ihm aus der Wohnung des Op-
fers später mitgenommenen Gegenstände zuzueignen, bereits bei
dessen Tötung oder erst daran anschließend gefasst hat (UA S. 13).
Rechtlich zutreffend - und zugunsten des Angeklagten - hat das
Landgericht in Folge dessen bei seiner rechtlichen Bewertung des
Geschehens eine Zueignungsabsicht zum Zeitpunkt der Tötung aus-
geschlossen und damit die Begehung eines Mordes aus Habgier und
eines Raubes mit Todesfolge verneint. Ebenfalls noch zutreffend hat
es das Zueignungsdelikt als Unterschlagung eingeordnet. Mit Eintritt
des Todes des Opfers wurden dessen Sachen gewahrsamslos.
(Mit-)Gewahrsam anderer Personen an den Gegenständen des Ge-
schädigten, der durch die Mitnahme gebrochen worden wäre, ist nicht
er sichtlich. Zwar teilen die Urteilsgründe mit, dass die Ehefrau des
Opfers einen Schlüssel zu dessen Wohnung besaß (UA S. 19). Ihr
Verhältnis zum Angeklagten zum Tatzeitpunkt spricht jedoch nicht da-
für, dass sie neben der faktischen Zugriffsmöglichkeit auf die Woh-
nung auch den Willen besaß, die Sachherrschaft über die dort befind-
lichen Gegenstände auszuüben, womit es jedenfalls an der subjekti-
ven Komponente strafrechtlichen Gewahrsams fehlt. Die Ehefrau des
Opfers lebte seit 1999 von diesem getrennt und hatte im August 2002
den Scheidungsantrag eingereicht (UA S. 6).
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Begegnet insoweit die Annahme des Landgerichts, dass der Ange-
klagte den Tatbestand der Unterschlagung erfüllt hat, keinen Beden-
ken, ist es jedoch als rechtsfehlerhaft anzusehen, dass es dieses
Vergehen zu dem Tötungsdelikt als in Tatmehrheit stehend angese-
hen hat. Lässt sich nicht sicher feststellen, ob ein Täter bereits bei
Tötung seines Opfers oder erst anschließend den Entschluss gefasst
hat, sich in dessen Eigentum stehende Gegenstände zuzueignen, ge-
bietet es der Grundsatz "in dubio pro reo", davon auszugehen, dass
Tötungs- und Zueignungsdelikt durch dieselbe Handlung begangen
wurden (BGHSt 47, 243 m.w.N.). Ein Schuldspruch wegen Totschlags
in Tateinheit mit Unterschlagung kommt freilich nicht in Betracht.
Vielmehr tritt aufgrund der Subsidiar itätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB
die Unterschlagung hinter das Tötungsdelikt zurück. Werden Tö-
tungsdelikt und Unterschlagung durch dieselbe Handlung miteinander
ver knüpft, ist als "Vorschrift, die die Tat mit schwerer Strafe bedroht"
im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB auch das gegen fremdes Leben ge-
richtete Verbrechen anzusehen (BGHSt 47, 243, 244).

Der Schuldspruch ist daher dahingehend zu ändern, dass die Verur-
teilung wegen Unterschlagung entfällt.

II. Mit der Änder ung des Schuldspruches geht die Aufhebung des Aus-
spr uches über die für die Unterschlagung verhängte Einzelstrafe ein-
her, so dass es mit der für den Totschlag verhängten Freiheitsstr afe
von zehn Jahren sein Bewenden hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1990,
676)."

Rissing-van Saan     Detter      Bode
     Otten      Roggenbuck


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