BGH,
Beschl. v. 13.2.2008 - 2 StR 406/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 406/07
vom
13.2.2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13.2.2008
gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Verfahren im Fall
II. 1 der Urteilsgründe gemäß §
154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Hehlerei beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 26. März 2007
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des
Betruges in vier Fällen und der Hehlerei schuldig ist,
b) im Strafausspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe und im
Gesamtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf
Fällen, davon ein einem Fall in Tateinheit mit Hehlerei (Fall
II. 1 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die
Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen
und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge
den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen
ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der
Senat im Fall II. 1 der Urteilsgründe die Verfolgung
gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf
der Hehlerei.
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Die Beschränkung erfolgt, weil die bisherigen Feststellungen
die Verurteilung wegen Betruges nicht tragen. Es fehlen hinreichende
Feststellungen, um welche Art von Scheck es sich bei dem
Verrechnungsscheck der Firma P. AG zugunsten der Firma Z. M. GmbH
handelte. Hätte es sich um einen Inhaberscheck gehandelt - was
auch bei einem an eine bestimmte Person zahlbar gestellten Scheck der
Fall sein kann, wenn er den Zusatz „oder
Überbringer“ enthält (Art. 5 Abs. 2
ScheckG) - könnte es bereits an einer für die
Vermögensverfügung relevanten
Täuschungshandlung gefehlt haben, da der Einreicher eines
Inhaberschecks regelmäßig schon durch dessen Besitz
legitimiert wird (vgl. Senatsurteil StraFo 2007, 423 = wistra 2007, 458
m. w. N.).
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2. Wegen der Schuldspruchänderung ist die Strafe neu zu
bemessen. Das Landgericht hat die Strafe im Fall II. 1 der
Urteilsgründe dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB
entnommen, weil ein Vermögensverlust großen
Ausma-ßes herbeigeführt worden ist. Angesichts des
niedrigeren Strafrahmens des §
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259 StGB ist nicht auszuschließen, dass es bei einer
Verurteilung wegen Hehlerei auf eine niedrigere Strafe erkannt
hätte.
3. Zu den Fällen II. 2 bis 5 der Urteilsgründe merkt
der Senat zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts
Folgendes an: Auf die Frage, ob die Einlösung der Schecks
einen über den Entwendungsschaden hinausgehenden
eigenständigen Schaden verursacht hat, kommt es hier nicht an,
weil der Angeklagte nicht Täter oder Tatnehmer der
Diebstähle war, es sich bei ihm also nicht um mitbestrafte
Nachtaten handeln kann.
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Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Schmitt |