BGH,
Beschl. v. 13.1.2010 - 4 StR 562/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 562/09
vom
13. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar
2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bochum vom 24. Juli 2009
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den
Fällen III. 3. und 4. der Urteilsgründe der
Geiselnahme in Tateinheit mit Entziehung Minderjähriger und
mit fahrlässiger Gefährdung des
Straßenverkehrs schuldig ist,
b) in den Einzelstrafaussprüchen bezüglich dieser
Fälle und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer
Körperverletzung, wegen Geiselnahme, wegen Entziehung
Minderjähriger in Tateinheit mit fahrlässiger
Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen Bedrohung
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt;
außerdem hat es eine Maßregelanordnung nach
§§ 69, 69 a StGB getroffen. Mit seiner hiergegen
eingelegten Re-
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vision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur den aus der
Beschlussformel ersichtlichen geringen (vorläufigen)
Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat verkannt, dass das Verbrechen der Geiselnahme und
das Vergehen der fahrlässigen Gefährdung des
Straßenverkehrs, die bei isolierter Betrachtungsweise in
Tatmehrheit zueinander stehen, durch das Vergehen der Entziehung
Minderjähriger zur Tateinheit verbunden werden, weil dieses
seinerseits mit jedem der anderen Delikte tateinheitlich
zusammentrifft. Diese Wirkung tritt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs auch dann ein, wenn eines der betroffenen Delikte
schwerer wiegt als dasjenige, das die Verbindung begründet
(vgl. BGHSt 31, 29, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 7
m.w.N.; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. Vor § 52 Rdn. 30).
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Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert;
§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der
geständige Angeklagte gegen die Annahme von Tateinheit nicht
anders als geschehen hätte verteidigen können.
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Die abweichende rechtliche Bewertung der
Konkurrenzverhältnisse in den Fällen III. 3. und 4.
der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der insoweit
erkannten Einzelstrafen. Dies zieht die Aufhebung der für sich
gesehen nicht zu beanstandenden Gesamtstrafe nach sich.
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Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es
nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen sind. Ergänzende
Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen,
bleiben zulässig. Vorsorglich weist der Senat
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darauf hin, dass die neu zu bemessende Einzelstrafe die Summe der
beiden aufgehobenen Einzelstrafen nicht überschreiten darf.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann |