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BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 5 StR 493/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 13.1.2010 - 5 StR 493/09
5 StR 493/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2010
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. August 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Nach entsprechendem Hinweis des Senats hat der Beschwerdeführer die - hier ohne Anhörung eines Sachverständigen erfolgte (vgl. § 246a StPO) - Nichtanwendung des § 64 StGB von dem schlüssig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionsangriff - auch im Hinblick auf die bevorstehende Auslieferung des Angeklagten nach Polen - ausgenommen (vgl. zur Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB wegen Sprachunkundigkeit nur BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2 sowie BTDrucks. 16/5137, S. 10 und BTDrucks. 16/1344, S. 12).
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