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BGH, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 2 StR 167/07


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 13.6.2007 - 2 StR 167/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 167/07
vom
13.06.2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13.06.2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. Dezember 2006 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet.
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Das Urteil hält aber rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt vom Tatrichter nicht geprüft worden ist. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe bis zu seiner Inhaftierung im Oktober 2005 täglich etwa 2 Gramm Drogen - Kokain und Heroin - konsumiert, so auch unmittelbar vor und nach dem von ihm verübten schweren Raub, weshalb seine Einsichts- "und" Steuerungsfähigkeit (richtig nur Steuerungsfähigkeit) nicht ausschließbar erheblich vermindert gewesen sei. Der betäubungsmittelabhängige Angeklagte habe die Tat u. a. deshalb begangen,
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um für eine Zeit lang seinen Drogenkonsum finanzieren zu können. Tatsächlich hat der Angeklagte direkt nach der Tat mit dem erbeuteten Geld Heroin erworben und konsumiert.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte der Tatrichter auch über die Frage einer Unterbringung des therapiewilligen Angeklagten (UA S. 5) befinden müssen und zwar, wie § 246 a StPO vorschreibt, unter Hinzuziehung eines Sachverständigen.
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Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Nichtanordnung ist vom Revisionsführer nicht ausgenommen.
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Der Senat kann ausschließen, dass sich die Nichtanordnung auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat.
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