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BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 13.11.2008 - 3 StR 485/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 485/08
vom
13. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. Juli 2008 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch werden die Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche des angefochtenen Urteils weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat auf Einzelstrafen von drei und zwei Jahren erkannt und
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hieraus ohne weitere Ausführungen "in Anwendung der in den §§ 53, 54 StGB enthaltenen Grundsätze eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gebildet".
Erforderlich ist bei der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ein eigenständiger Zumessungsakt (BGHSt 24, 268; vgl. Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 54 Rdn. 10); daran fehlt es hier. Eine eingehende Begründung war schon deshalb erforderlich, weil die Gesamtstrafe der oberen Grenze des Zulässigen nahekommt (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 54 Rdn. 11). Die Strafkammer hat zudem nicht erkennbar bedacht, dass die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn - wie im vorliegenden Fall - zwischen den beiden gegen dasselbe Opfer gerichteten gleichartigen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1).
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Die Gesamtstrafe muss daher erneut zugemessen werden. Die Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen.
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Becker Miebach Sost-Scheible
Hubert Schäfer


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