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BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 2 StR 206/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 13.10.2004 - 2 StR 206/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 206/04
 vom
13. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen




wegen Beihilfe zum Totschlag u.a.
- 2 -


Der 2. Strafsenat des Bundesger ichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2004 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Koblenz vom 31. Juli 2003 werden als unbegründet ver wor-
fen, da die Nachpr üfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-
ten er geben hat.

Die Strafzumessungserwägungen zu Lasten des Angeklagten S.
K.  sind zwar nicht völlig unbedenklich (vgl. zur straf-
schärfenden Berücksichtigung von Nachtatverhalten BGH,
Beschl. vom 11. Juni 2002 - 4 StR 183/02). Der Senat schließt je-
doch aus, daß das Urteil auf ihnen beruht. Auch soweit bei die-
sem Angeklagten und der Angeklagten M.   K.   bei einer
doppelten Milderung des Strafrahmens nach §§ 28 Abs. 1, 27
Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von sechs
Monaten bis zu elf Jahren drei Monaten (BGH NStZ 1981, 299;
NStZ-RR 2002, 139 f.; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 62) und
damit ein milderer als der vom Landgericht angewandte Strafrah-
men für Beihilfe zum Totschlag (zwei Jahre bis zu elf Jahre drei
Monaten) in Betracht kommt, schließt der Senat aus, daß das
Landgericht bei Anwendung dieses Strafrahmens eine mildere
Strafe verhängt hätte. Die Frage, ob zur Vermeidung von Wer-
tungswidersprüchen von einer Sperrwirkung der Mindeststrafe
auszugehen ist, die für Beihilfe zum Totschlag anzunehmen wäre,
bedar f deshalb keiner Entscheidung.
- 3 -


Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.

 

Bode             Detter           Otten

     Rothfuß            Roggenbuck


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