Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 3 StR 371/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 13.10.2004 - 3 StR 371/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 371/04
 vom
13. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen


wegen versuchten Mordes u. a.
- 2 -


Der 3. Strafsenat des Bundesger ichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhör ung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2004 ein-
stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 6. Januar 2004 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO), jedoch wird der Schuldspruch
dahin berichtigt, daß der Angeklagte des versuchten Mordes in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in jeweils zwei tat-
einheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.

 

 Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 24. September
2004 ausgeführt:

"Der Schuldspruch ist fehler haft, da er nicht dem Umstand Rechnung
trägt, dass sich die Tat des Angeklagten gegen zwei Menschen richtete. Das
Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seine ehemalige Lebensge-
fährtin, die Geschädigte B. , in deren Wohnung aufsuchte. Es kam zum Streit
zwischen dem Angeklagten, der Geschädigten B. und deren in der Wohnung
- 3 -


anwesenden Bekannten D. R. , in dessen Verlauf er beide Frauen
schlug und die Geschädigte B. darüber hinaus würgte und mit einem Messer
bedrohte. Nach den Urteilsfeststellungen fasste der Angeklagte sodann den
Entschluß, beide Geschädigten zu töten, um zu verhindern, dass diese ihn we-
gen Körperverletzung anzeigten. Zu diesem Zweck stach er zunächst auf die
Geschädigte R. ein und brachte ihr vier Stichwunden bei. Als die Geschä-
digte B. zu fliehen ver suchte, setzte der Angeklagte ihr nach, wollte aber
später zu der nach seiner Vorstellung noch nicht lebensgefährlich verletzten,
aber hilflos am Boden liegenden Geschädigten R. zurückkehren, um diese
endgültig zu töten. Im Hausflur des Mehrfamilienhauses versetzte der Ange-
klagte der Geschädigten B. in Tötungsabsicht einen Messerstich. Anschlie-
ßend konnte er von einem Nachbarn überwältigt werden.
Die Handlungen zum Nachteil der beiden Geschädigten sind so eng verfloch-
ten, dass der Senat trotz der betroffenen höchstpersönlichen Rechtsgüter na-
türliche Handlungseinheit annehmen und damit den Schuldspruch wie bean-
tragt änder n kann. Eine Schuldspruchänderung durch das Revisionsgericht ist
auch dann möglich, wenn sie sich - wie hier - zum Nachteil des Angeklagten
auswirkt ( herrschende Meinung, vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 2 m.w.N.).
 
- 4 -


§ 265 StPO ist durch die beantragte Änderung des Schuldspruchs nicht ver-
letzt, da nicht ersichtlich ist, wie der Angeklagte sich anders hätte verteidigen
können."

Dem schließt sich der Senat an.

Winkler      Miebach     von Lienen
    Becker       Hubert


:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de