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BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 3 StR 372/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 13.10.2004 - 3 StR 372/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

3 StR 372/04

 vom
13. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2004 einstimmig be-
schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 4. Juni 2004 wir d als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO) .
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die generalpräventiven Erwägungen
der Strafkammer erscheinen nicht unbedenklich, da sich die Urteils-
gründe nicht dazu verhalten, ob sich eine gemeinschaftsgefährliche
Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung ste-
hen, feststellen läßt (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalpräventiven 6);
sie haben sich jedoch hier ersichtlich weder auf die Strafrahmenwahl
noch auf das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.

Winkler                     Miebach               von Lienen
             Becker                     Hubert

 


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