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BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 366/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 13.10.2005 - 5 StR 366/05
5 StR 366/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13.10.2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13.10.2005
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Braunschweig vom 2.05.2005 werden nach § 349
Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass die Angeklagten statt wegen versuchter räuberischer
Erpressung wegen versuchten schweren Raubes verurteilt
sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten B und K wegen erpresserischen
Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung
und gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren
und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der
Angeklagten sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundsanwalts
unbegründet. Jedoch ist entsprechend seines Antrags der Schuldspruch
abzuändern.
Nach den Feststellungen glaubten die Angeklagten und die drei
Nichtrevidenten, der Geschädigte sei Mittäter eines Diebstahls und wisse, wo
das dabei erbeutete Geld - 45.000 Euro in registrierten Scheinen - versteckt
sei. Sie lockten den Geschädigten in eine Gartenlaube, fesselten ihn an einen
Stuhl und zwangen ihn mit Schlägen und unter Todesdrohungen, die
Lage des angeblichen Geldverstecks „unter den Wurzeln einer Eiche“ preiszugeben.
Zwei der Täter fuhren mehrmals zwischen der Laube und der be-
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zeichneten Stelle hin und her, weil sie das Geldversteck nicht finden konnten
und den Verdacht hegten, der Geschädigte habe ihnen den falschen Ort benannt.
Nach weiteren Gewaltanwendungen und Bedrohungen beschrieb der
Geschädigte das angebliche Versteck noch genauer, so dass die Täter hofften,
die Beute anhand der ergänzten Angaben doch noch zu finden.
Die Tat stellt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts als versuchter
schwerer Raub nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 22, 23 StGB dar.
Der Tatrichter hat bei der Annahme einer versuchten räuberischen Erpressung
übersehen, dass die Angeklagten den Geschädigten allein deshalb gefesselt,
geschlagen und bedroht haben, um die spätere Wegnahme des Geldes
zu ermöglichen. Durch die erzwungene Preisgabe des Verstecks konnte
für sich genommen noch kein Vermögensnachteil bewirkt werden. Auch der
zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme erforderliche örtliche und zeitliche
Zusammenhang ist gegeben, da ein Teil der Täter den Geschädigten
bewachte, während zwei andere mehrfach zwischen dem Ort der Bewachung
und dem Ort des vermuteten Verstecks hin- und herfuhren. Dementsprechend
wird auch bei erzwungener Bekanntgabe der Zahlenkombination
eines Tresorschlosses, die den Täter in die Lage versetzen soll, die Beute
später selbst wegzunehmen, die Bemächtigungslage nicht zu einer Erpressung
ausgenutzt (vgl. BGH bei Holtz MDR 1984, 276; Herdegen in LK
11. Aufl. § 253 Rdn. 11; Träger/Schluckebier in LK § 239a Rdn. 15; Günther
in SK-StGB 5. Aufl. (Stand April 1998) § 249 Rdn. 32; Sander in MK-StGB
2003 § 249 Rdn. 27).
- 4 -
Die Schuldspruchänderung lässt die tateinheitliche Verurteilung wegen
erpresserischen Menschenraubs unberührt (vgl. Träger/Schluckebier aaO).
Harms Häger Gerhardt
Raum Schaal


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