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BGH, Beschluss vom 13. September 2005 - 3 StR 276/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 13.9.2005 - 3 StR 276/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 276/05
vom
13.09.2005
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13.09.2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Verden vom 12.04.2005 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs.
2 StPO.
1. Dies ergibt sich, soweit das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch
und den Strafausspruch gerichtet ist, aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 29.07.2005.
2. Die Entscheidung des Landgerichts, von der Unterbringung des Angeklagten
in einer Entziehungsanstalt abzusehen, hat ebenfalls Bestand, weil
es rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB
verneint hat.
Das Landgericht hat - in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen
Sachverständigen - der Maßregel keine hinreichend konkrete Aussicht auf Erfolg
beigemessen. Dies hat es damit begründet, dass bei dem Angeklagten -
nach den entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen - gegenwärtig
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keinerlei Motivation für eine Alkoholentziehungstherapie vorhanden sei. Der
Angeklagte habe während seiner gesamten - bis zur Verkündung des angefochtenen
Urteils rund neun Monate dauernden - einstweiligen Unterbringung
stets deutlich gemacht, dass er an einer Alkoholtherapie nicht interessiert sei;
er habe die Notwendigkeit einer Behandlung nicht erkannt und die Auffassung
vertreten, dass nicht er sich ändern müsse, sondern dass andere etwas für ihn
tun müssten. Deshalb bestehe auch keine Aussicht, dass bei ihm eine Therapiebereitschaft
für eine Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden
könne.
Diese vom Landgericht getroffene negative Prognoseentscheidung, bei
der es einen vom Revisionsgericht zu beachtenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraum
hatte (vgl. BGH NStZ 2000, 587, 589; BGHR StGB § 56 Abs. 1
Sozialprognose 9 m. w. N.), bedurfte - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts
- angesichts der sonstigen Urteilsfeststellungen keiner weitergehenden
Begründung. Danach sind bei dem Angeklagten allein seit seiner letzten
Haftentlassung am 12. August 2003, nach der er sofort wieder damit begonnen
hatte, erhebliche Mengen Alkohol zu konsumieren, auf Betreiben seines
Betreuers sechs erfolglose Entgiftungen durchgeführt worden. Die dem
angefochtenen Urteil zugrunde liegende Tat hat er am Abend des Entlassungstages
aus einer Entgiftungsbehandlung im Landeskrankenhaus Bad Rehburg
begangen, nachdem er über den Tag verteilt erhebliche Mengen Alkohol getrunken
hatte.
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Der Senat ist auch insoweit nicht gehindert, nach § 349 Abs. 2 StPO zu
entscheiden. Der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich
der Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten
und nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO
(vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3; BGH NStZ-RR 1998, 142).
Winkler Miebach von Lienen
Becker Hubert


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