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BGH, Beschluss vom 13. September 2005 - 3 StR 306/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 13.9.2005 - 3 StR 306/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 306/05
vom
13.09.2005
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 13.09.2005 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 20.04.2005 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen
Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet, weil dieser im Zustand
nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit sowohl eine Vergewaltigung
als auch eine gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zum
Nachteil der Nebenklägerin begangen habe. Die Revision des Beschuldigten
hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg.
1. Im Fall 1 hat das Landgericht die Annahme des Tatbestands einer
Vergewaltigung auf die Variante der Gewalt gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB
gestützt. Die getroffenen Feststellungen belegen einen solchen Gewalteinsatz
indessen nicht. Mitgeteilt wird lediglich, dass der Beschuldigte gegen den Willen
der Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeführt habe; dies
reicht nicht.
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2. Im Fall 2 ist für die Schläge mit einer 40 cm langen, hölzernen Kleiderschrankstange
nicht ausreichend belegt, dass die Körperverletzung mittels
eines gefährlichen Werkzeugs nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfolgt ist. Nach
ständiger Rechtsprechung ist ein Werkzeug dann gefährlich, wenn es nach
seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall
geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. Nachw. bei
Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 224 Rdn. 9). Das Urteil teilt jedoch weder mit,
mit welcher Wucht die Schläge geführt wurden, noch ob die Geschädigte hierdurch
Verletzungen erlitten hatte.
Soweit das Landgericht in diesem Fall eine Nötigung angenommen hat,
weil der Beschuldigte die Nebenklägerin "gezwungen" habe, bei ihm zu sitzen,
ist wiederum ein Nötigungsmittel nicht belegt. Im Übrigen ist die Annahme von
Tateinheit mit dem geschilderten Geschehensabschnitt am nächsten Morgen
nicht nachvollziehbar begründet.
3. Der neue Tatrichter wird zu erwägen haben, ob für den Nachweis der
Gefährlichkeit des Beschuldigten auch die den Vorverurteilungen zugrunde
liegenden Geschehnisse Bedeutung haben. In diesem Falle wären sie - zusammengefasst
- darzustellen und in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Auch
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wird näher auf den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen
dem Zustand des Beschuldigten im Sinne des § 63 StGB und den von ihm begangenen
Taten einzugehen sein.
Winkler Miebach von Lienen
Becker Hubert


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