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BGH, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 StR 445/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 14.1.2004 - 2 StR 445/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 445/03
vom
14.01.2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 14.01.2004 gemäß § 349
Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hanau vom 7.08.2003 dahin geändert, daß der Angeklagte
wegen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
und mit versuchtem Mord zu einer Freiheitsstrafe
von elf Jahren verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchten Mordes zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet
sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat nur
in geringem Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.
Die Annahme des Landgerichts, der schwere Raub (in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung) stünde im Verhältnis der Tatmehrheit zu dem
danach begangenen versuchten Mord hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Auf
der Grundlage der getroffenen Feststellungen stehen diese Taten im Verhältnis
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der Tateinheit. Der schwere Raub war vollendet, als der Angeklagte im Besitz
der Briefumschläge, in denen sich Bargeld und ein Scheck befanden, gelangt
war. Die Tat war damit aber noch nicht beendet, da die endgültige Sicherstellung
der Beute noch nicht erfolgt war. Der Angeklagte schoß nämlich auf seinen
Verfolger, den Zeugen N. "um sich die erlangte Tatbeute zu erhalten
und nicht als Täter der Raubtat identifiziert zu werden" (UA S. 5). In einem derartigen
Fall steht die Gesetzesverletzung, die der Beendigung eines bereits
vollendeten Raubes dient, zu dieser Tat im Verhältnis der Tateinheit nach § 52
StGB (vgl. BGHSt 26, 24 ff.; BGHR StGB § 52 Abs.1 Handlung, dieselbe 5, 8,
13 und 21; BGH NStZ-RR 2002, 333; Beschluß des Senats vom 12. November
2003 - 2 StR 294/03).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht
dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte
verteidigen können. Der Zurückverweisung zur Festsetzung nur einer Strafe
bedarf es nicht. Die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann als
Einzelstrafe in dieser Höhe bestehen bleiben, da vorliegend die Änderung des
Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit in Tateinheit den Unrechts- und
Schuldgehalt der Taten, so wie er in der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe
zum Ausdruck gekommen ist, nicht berührt (vgl. dazu BGH NStZ 1992,
297 m. Anm. Scheffler; BGH NStZ 2000, 25).
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Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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