BGH,
Beschl. v. 14.6.2005 - 3 StR 446/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 446/04
vom
14.06.2005
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.06.2005
gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 29. Juni 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung
zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die
hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren
beanstandet
und die Sachrüge erhebt, ist, wie der Generalbundesanwalt in
seiner
Antragsschrift dargelegt hat, unbegründet.
Anlass zu näherer Erörterung gibt nur die
Rüge, an dem Urteil habe der
Vorsitzende Richter L. mitgewirkt, nachdem er wegen Besorgnis der
Befangenheit
abgelehnt und das Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen worden sei.
Mit ihr wird u. a. beanstandet, das Landgericht habe mehrere
Ablehnungsgesuche
fehlerhaft als unzulässig (§ 26 a StPO) behandelt.
Auch insoweit zeigt
die Revision indes keinen Rechtsfehler auf. Der absolute Revisionsgrund
des
§ 338 Nr. 3 StPO ist nicht gegeben.
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1. Einen Grund, der geeignet war, Misstrauen in die Unparteilichkeit des
Vorsitzenden Richters zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 1 und 2
StPO), hat der Angeklagte
mit keinem seiner Ablehnungsanträge - soweit sie
zulässig zum Gegenstand
der Revision gemacht worden sind - vorgetragen.
a) Ein solcher Grund ist offensichtlich nicht gegeben, soweit der
Angeklagte
die Besorgnis der Befangenheit damit begründet hat, der
Vorsitzende
habe seinen Antrag auf Verlesung des Anklagesatzes in
türkischer Sprache
zurückgewiesen, die Hinzuziehung eines Dolmetschers
für die türkische Sprache
abgelehnt und ihm schließlich untersagt, einen
türkischen Text zu verlesen
(Ablehnungsgesuch vom 26. Januar 2004).
Der Angeklagte, der seit 1978 durchgehend in Deutschland lebt, hier die
Schule besucht und eine Ausbildung durchlaufen hat, beherrscht, wovon
sich
das Landgericht durch Vernehmung von Zeugen und Auswertung von Urkunden
überzeugt hat, die deutsche Sprache in Wort und Schrift
fließend. Seine
Sprachkenntnisse haben ihn in der Vergangenheit in die Lage versetzt,
von
ihm als solche empfundene sprachliche Ungenauigkeiten in den Protokollen
über seine polizeilichen und richterlichen Vernehmungen zu
korrigieren.
Bei diesem Sachverhalt vermögen die Anordnungen, mit denen der
Vorsitzende
auf der Verhandlung in deutscher Sprache bestanden hat, die Besorgnis
seiner Befangenheit nicht zu begründen. Sie entsprechen
§ 184 GVG
und sind deshalb nicht einmal zu beanstanden. Die Hinzuziehung eines
Dolmetschers
ist nach § 187 Abs. 1 GVG nur für den Beschuldigten
vorgesehen,
der der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist. Die
Gewährleistungen
aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. b MRK und Art. 14 Abs. 3 Buchst. f IPBPR gehen
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darüber nicht hinaus. Wer die Gerichtssprache ausreichend
versteht, eine Verhandlung
in ihr aber - aus welchen Gründen auch immer - ablehnt, hat
keinen
Anspruch auf einen Dolmetscher (vgl. Gollwitzer in
Löwe/Rosenberg, StPO
25. Aufl. Art. 6 MRK /Art. 14 IPBPR Rdn. 233).
b) Einen Grund zum Misstrauen in seine Unparteilichkeit hat der
Vorsitzende
ersichtlich auch nicht damit gegeben, dass er - in
Übereinstimmung mit
den Vorschriften des Prozessrechts - eingegriffen hat, als der
Verteidiger die
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle aufforderte zu
protokollieren, dass der
Vorsitzende "die Verteidigung behindere" (Ablehnungsgesuch vom 3.
Februar
2004).
Zweck des Protokolls ist es, eine zuverlässige Grundlage
für die Feststellung
zu schaffen, ob der Verlauf der Hauptverhandlung den gesetzlichen
Vorschriften entsprochen hat (Engelhardt in KK StPO, 5. Aufl.
§ 271 Rdn. 1).
Das Protokoll muss u. a. den Gang der Hauptverhandlung im Wesentlichen
wiedergeben. Für die richtige und vollständige
Beurkundung ist der Vorsitzende
in gleichem Maße verantwortlich wie der Urkundsbeamte.
Unabhängig von
der in den Einzelheiten umstrittenen Frage, ob und in welchem Umfang der
Vorsitzende den Urkundsbeamten anweisen kann, eine aus seiner Sicht
unnötige
Protokollierung zu unterlassen (vgl. die Nachweise bei Gollwitzer in
Löwe/
Rosenberg aaO § 271 Rdn. 17), ist er zweifelsfrei befugt
einzuschreiten, wenn
ein Dritter versucht, seine eigene (zudem tendenziöse)
Bewertung von Verfahrensvorgängen
ins Protokoll zu diktieren.
2. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO ist auch
nicht unter
dem Gesichtspunkt gegeben, dass die Strafkammer die beiden genannten
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Ablehnungsgesuche nicht - wie im Regelfall - nach Einholung
dienstlicher Erklärungen
ohne den abgelehnten Vorsitzenden gemäß §
27 StPO zurückgewiesen,
sondern sie gemäß § 26 a StPO unter dessen
Mitwirkung als unzulässig
verworfen hat.
a) Nach § 26 a StPO hat das Gericht die Ablehnung eines
Richters unter
anderem dann als unzulässig zu verwerfen (§ 26 a Abs.
1 Nr. 2 StPO), wenn
ein Grund zur Ablehnung nicht angegeben wird. Dem Fehlen einer
Begründung
steht der Fall gleich, dass die Begründung aus zwingenden
rechtlichen Gründen
zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet
ist (BGH
NStZ 1999, 311; NStZ-RR 2002, 66; BGHR StPO § 26 a
Unzulässigkeit 2, 3;
als verfassungsrechtlich unbedenklich bewertet von BVerfG NJW 1995,
2912,
2913; BVerfG, Beschl. vom 2.06.2005 - 2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01).
Bei der Prüfung, ob die für eine Ablehnung wegen
Besorgnis der Befangenheit
gegebene Begründung in dem genannten Sinne völlig
ungeeignet ist,
muss allerdings ein strenger Maßstab angelegt werden. Von der
Beurteilung
dieser Voraussetzung hängt die Zusammensetzung der Richterbank
für die
Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ab. Während im
Regelfall des Verfahrens
nach § 27 StPO der abgelehnte Richter nicht mitwirkt
(§ 27 Abs. 1 aE
StPO), scheidet er im Falle der Zurückweisung als
unzulässig nicht aus (§ 26 a
Abs. 2 Satz 1 StPO). Im Hinblick darauf verlangen Art. 101 Abs. 1 Satz
2 GG
und dessen Gewährleistungen eine enge Auslegung des §
26 a StPO (BVerfG,
Beschl. vom 2.06.2005 - 2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01).
Auch bei Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe
hat das Landgericht
die zu 1. genannten Ablehnungsgesuche indes zu Recht als
unzulässig
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angesehen und gemäß § 26 a StPO unter
Mitwirkung des abgelehnten Richters
verworfen. Die mit den Gesuchen geltend gemachten
Ablehnungsgründe waren
von vornherein völlig ungeeignet, eine Besorgnis der
Befangenheit zu
rechtfertigen, und konnten aus zwingenden rechtlichen Gründen
keinen Erfolg
haben.
Allerdings kann grundsätzlich auch die
Verhandlungsführung des Vorsitzenden
Anlass zu Misstrauen in seine Unvoreingenommenheit geben. Sie kann
ein Ablehnungsgesuch rechtfertigen, wenn sie rechtsfehlerhaft,
unangemessen
oder sonst unsachlich ist. Zwar wird dazu im Allgemeinen ein schlichter
Fehler
oder ein bloßer Irrtum nicht ausreichen. Jedenfalls bei grob
rechtsfehlerhafter
oder unsachlicher Vorgehensweise kann ein Ablehnungsgesuch aber Erfolg
haben. Dementsprechend wird in aller Regel ein Gesuch, das an eine
objektiv
rechtsfehlerhafte, insbesondere prozessordnungswidrige
Zwischenentscheidung
oder eine solche Maßnahme der Verhandlungsleitung
anknüpft, nicht als
völlig ungeeignet und deshalb unzulässig im Sinne von
§ 26 a Abs. 1 Nr. 2
StPO zurückgewiesen werden können.
Hier hat sich der Angeklagte indes mit den zu 1. dargestellten
Ablehnungsgesuchen
nicht auf eine rechtsfehlerhafte Verhandlungsleitung des Vorsitzenden
gestützt. Wie ausgeführt, entsprachen dessen mit den
Gesuchen
beanstandete Anordnungen in jeder Weise der Prozessordnung. Den
Anträgen
der Verteidigung, dem Angeklagten die Abgabe von Erklärungen
in türkischer
Sprache zu ermöglichen und die Verlesung der Anklage in
türkischer Sprache
sowie die Hinzuziehung eines Dolmetschers zu erzwingen, musste der
Vorsitzende
ebenso entgegentreten wie der Aufforderung an die
Protokollführerin zur
Aufnahme einseitiger rechtlicher Bewertungen in die Niederschrift. Vor
diesem
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Hintergrund liegt es nicht fern, dass die Ablehnung des Vorsitzenden
letztlich
nur der Durchsetzung der zu Recht abgelehnten Anträge und
damit verfahrensfremden
Zwecken (§ 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO) dienen sollte. Jedenfalls
aber
können Maßnahmen der Verhandlungsleitung, die ohne
nähere Prüfung und
losgelöst von den Umständen des Einzelfalls als
prozessordnungsgemäß anzusehen
sind, bei verständiger Würdigung von vornherein kein
Grund sein,
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu hegen. Ein
darauf gestütztes
Ablehnungsgesuch ist deshalb wegen völliger Ungeeignetheit des
vorgebrachten
Grundes nach § 26 a Nr. 2 1. Alt. StPO zurückzuweisen.
b) Selbst wenn man dies anders bewerten wollte, wäre der
absolute Revisionsgrund
des § 338 Nr. 3 StPO nicht gegeben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Ablehnungsgesuch
nicht allein schon dann "mit Unrecht verworfen" im Sinne des §
338
Nr. 3 StPO, wenn es rechtsfehlerhaft als unzulässig behandelt
worden ist.
Maßgeblich ist vielmehr, ob es tatsächlich sachlich
gerechtfertigt gewesen wäre
und ihm hätte stattgegeben werden müssen. Die
Entscheidung darüber richtet
sich nach Beschwerdegrundsätzen (vgl. BGHSt 18, 200, 202; BGHR
StPO
§ 26 a Unzulässigkeit 3; BGH StV 2002, 116). Diese
Auffassung wird auch in
der Kommentarliteratur vertreten (vgl. Hanack in
Löwe/Rosenberg, StPO
25. Aufl. Rdn. 65; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. Rdn. 28;
Kuckein in KK
5. Aufl. Rdn. 59 jeweils zu § 338; anders für den
Fall offenkundig willkürlicher
Gesetzesauslegung durch den Tatrichter Pfeiffer, StPO 5. Aufl.
§ 338 Rdn. 13).
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom
2.06.2005 (2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01) mit der Frage befasst, ob
diese
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Auslegung des § 338 Nr. 3 StPO auch dann mit dem Grundgesetz
in Einklang
stünde, wenn die Gerichte tatsächlich zunehmend in
Fällen offensichtlicher
Unbegründetheit eines Ablehnungsantrags bewusst in das
Verfahren nach
§ 26 a StPO ausweichen sollten, weil der begangene
Rechtsverstoß im Revisionszug
regelmäßig folgenlos bleibt. Es hat die Frage aber
noch nicht abschließend
entschieden, sondern sich auf die Feststellung beschränkt,
dass das Revisionsgericht
"jedenfalls bei einer willkürlichen Überschreitung
des von § 26 a
StPO gesteckten Rahmens" die angegriffene Entscheidung aufzuheben habe.
Diese Formulierung lässt offen, ob auch bei einer nicht
willkürlichen - aber
rechtsfehlerhaften - Anwendung des § 26 a StPO der absolute
Revisionsgrund
des § 338 Nr. 3 StPO eingreift.
Nach Auffassung des Senats ist diese Frage zu verneinen. § 26
a StPO
stellt die Entscheidung über die Zurückweisung eines
Ablehnungsgesuchs
durch den mit dem Verfahren befassten Spruchkörper unter
Mitwirkung des
abgelehnten Richters nicht etwa, was angesichts der
Gewährleistungen des
Prinzips des gesetzlichen Richters auch nicht möglich
wäre, in das freie Ermessen
des Gerichts. Vielmehr hat das Gericht, wenn eine der in § 26
a Abs. 1
Nr. 1 bis 3 StPO genannten Voraussetzungen der Vorschrift vorliegt, in
dem
vereinfachten Verfahren und unter Mitwirkung des Abgelehnten zu
entscheiden
(BGHSt 37, 99, 105; BGH NStZ 1982, 291; Meyer-Goßner, StPO
48. Aufl.
§ 26 a Rdn. 2). Dementsprechend werden (deutlich etwa mit
Blick auf Nebenkläger
und Adhäsionskläger) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und
sein materieller
Gewährleistungsgehalt durch eine Entscheidung, die - trotz
Vorliegens der Voraussetzungen
des § 26 a StPO - im Verfahren nach § 27 StPO, also
ohne den
abgelehnten Richter ergeht, in gleicher Weise berührt wie
umgekehrt eine Entscheidung,
die zu Unrecht nach § 26 a StPO unter seiner Mitwirkung
getroffen
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wird. Vor diesem Hintergrund, nämlich der Tatsache, dass von
der richterlichen
Beurteilung des Ablehnungsgesuchs als zulässig oder
unzulässig die Zusammensetzung
der Richterbank abhängt und jede falsche Entscheidung -
gleichgültig
in welche Richtung - möglicherweise das Prinzip des
gesetzlichen Richters
berührt, kann der Maßstab für die Anwendung
des § 338 Nr. 3 StPO - wie
auch sonst, wenn die Zuständigkeit eines Gerichts durch
richterliche Entscheidung
festgelegt wird - nur derjenige der Willkür sein.
Willkürlich falsch war die
Bewertung der oben zu 1. erörterten Ablehnungsgesuche als
unzulässig gemäß
§ 26 a StPO aber in keinem Fall.
3. Nach allem bedarf es keiner näheren Begründung,
dass das Landgericht
unter Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden Richters
gemäß § 26 a
Abs. 1 Nr. 2 StPO auch die Ablehnungsgesuche als unzulässig
verwerfen durfte,
die darauf gestützt waren, dass dieser zu dem vorausgegangenen
(aus den
Anordnungen betreffend §§ 184 ff GVG abgeleiteten)
Ablehnungsgesuch keine
dienstliche Äußerung abgegeben hatte
(Ablehnungsgesuche vom 3. und
6. Februar 2004). Da dieses Gesuch zu Recht als unzulässig
gemäß § 26 a
Abs. 1 Nr. 2 StPO verworfen wurde (vgl. oben zu 2. a)), bedurfte es
einer
dienstlichen Erklärung des abgelehnten Richters nicht (vgl.
BVerfGE 11, 1, 3;
Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 26 Rdn.
20, Meyer-Goßner,
StPO 48. Aufl. § 26 Rdn. 14).
4. Zur Bewertung des Vorgehens der Verteidigung verweist der Senat
auf seine Entscheidung vom 25.01.2005 (NStZ 2005, 341). Der Verteidiger
hat in der Hauptverhandlung die Deutschkenntnisse und
Sprachfähigkeiten
des nach den Feststellungen "fließend deutsch sprechenden"
Angeklagten
nicht bestritten. Auf Fragen des Gerichts hat er eine Stellungnahme
dazu sogar
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ausdrücklich abgelehnt. Wenn er gleichwohl in umfangreichen
Schriftsätzen
ein für jeden Verständigen hier ersichtlich nicht
gegebenes Recht "auf
Gebrauch der Muttersprache" beansprucht und die dem entgegentretenden
Entscheidungen
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des Vorsitzenden zum Anlass für ein Ablehnungsgesuch macht,
dann liegt
- zumal unter Berücksichtigung der weiteren, völlig
ungeeigneten Ablehnungsgesuche
- die Annahme nicht fern, dass damit keine Anliegen verfolgt wurden,
die zu den Aufgaben der Verteidigung gehören.
Tolksdorf RiBGH Winkler ist durch Urlaub Pfister
gehindert, seine Unterschrift beizufügen.
Tolksdorf
Becker Hubert
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
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StPO §§ 26 a, 338 Nr. 3
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Zur Anwendung von § 26 a StPO und ihrer revisionsgerichtlichen
Kontrolle
nach der Entscheidung des BVerfG vom 2.06.2005 (2 BvR 625/01 und 2 BvR
638/01).
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BGH, Beschl. vom 14.06.2005 - 3 StR 446/04 - LG Krefeld |