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BGH, Beschluss vom 14. November 2003 - 2 StR 394/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 14.11.2003 - 2 StR 394/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 394/03
vom
14.11.2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.11.2003
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 4. Juni 2003 im Ausspruch über die Gesamtstrafen
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sechs Fällen
unter Einbeziehung von zwei Einzelstrafen aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts
Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 9. Februar 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von neun Monaten, wegen Betrugs in drei Fällen unter Einbeziehung von
Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18. Mai 1999 zu einer
weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen Betrugs in zwei
Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts
Detmold vom 22. September 1999, aus dem Urteil des Amtsgerichts Leverkusen
vom 13. April 2000 und aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom
17. März 2003 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
drei Monaten verurteilt.
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Der Ausspruch über die drei Gesamtstrafen hat keinen Bestand. Der
Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt:
"Nach den tatrichterlichen Feststellungen lagen folgende Vorverurteilungen
des Angeklagten wegen verschiedener Vermögens-, Steuer- und Insolvenzdelikte
vor:
Nachdem das Amtsgericht Köln zunächst am 17. Oktober 1997 auf eine
Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen erkannt hatte, bezog wiederum das
Amtsgericht Köln am 19. Juni 1998 diese Einzelstrafen in eine weitere Verurteilung
ein und bildete hieraus eine (neue) Gesamtgeldstrafe von 320 Tagessätzen
zu 60 DM. Ob diese Geldstrafe erledigt ist, ist dem angefochtenen Urteil
nicht zu entnehmen.
Wegen zweier Betrugstaten (Tatzeiten: 26. September 1998 und
23. Oktober 1998) erkannte das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler mit
Strafbefehl vom 9. Februar 1999 auf eine Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen
zu 30 DM. Im Zeitraum zwischen 1994 und dem 31. Januar 1997 hatte der
Angeklagte 28 weitere Einzeltaten verübt, welche das Amtsgericht Köln am
18. Mai 1999 ahndete. Die Einzelstrafen aus diesem Urteil bezog das Landgericht
Detmold in die Verurteilung vom 22. September 1999 wegen weiterer
zwölf Einzeltaten, begangen zwischen Ende 1990 und 1992 ein, und bildete
eine (derzeit verbüßte) Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie eine - inzwischen
bezahlte - Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu 30 DM. Dazu,
ob auch die vom Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler ausgesprochenen Geldstrafen
vom Landgericht Detmold einbezogen (und mithin vom Angeklagten
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bezahlt) wurden, verhält sich das zu überprüfende Urteil nicht. Weiterhin verurteilte
ihn das Amtsgericht Leverkusen am 13. April 2000 wegen eines Anfang
November 1999 begangenen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr.
Schließlich verhängte wiederum das Amtsgericht Köln am 17. März 2003 für
vier zwischen dem Jahr 2000 und dem Dezember 2002 verwirklichte Straftaten
gegen den Angeklagten ebenfalls eine Freiheitsstrafe von einem Jahr.
Die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten elf Taten datieren aus dem
Zeitraum 24. Juni 1998 bis 4. Juni 1999. Die Strafkammer hat dem Strafbefehl
des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 9. Februar 1999 und dem Urteil
des Amtsgerichts Köln vom 18. Mai 1999 Zäsurwirkung beigemessen und drei
Gesamtstrafen - von neun Monaten, zwei Jahren und zwei Jahren und drei
Monaten - ausgesprochen. Die Gesamtstrafenbildung erweist sich jedoch als
nicht frei von Rechtsfehlern.
Ein solcher liegt zunächst darin, daß das Urteil offen läßt, ob die vom
Amtsgericht Köln festgesetzten Strafen für die offenbar vor dem 17. Oktober
1997 verübten Taten erledigt sind oder nicht. Denn im Falle einer Nichterledigung
käme bereits der Verurteilung vom 17. Oktober 1997 eine Zäsurwirkung
zu, so daß die Einzelstrafen für die vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten für
die Gesamtstrafenbildung mit den verfahrensgegenständlichen Taten ausschieden.
Aber auch wenn man die Erledigung der vom Amtsgericht Köln am
17. Oktober 1997 und 19. Juni 1998 ausgesprochenen Geldstrafen unterstellt,
hält die Gesamtstrafenbildung (...) rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sofern
insoweit noch keine Erledigung vorläge, hätte die Strafkammer zwar zutreffend
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der Verurteilung vom 9. Februar 1999 durch das Amtsgericht Neuenahr-
Ahrweiler eine erste Zäsurwirkung beigemessen. In diesem Falle hätte die
Kammer aber die Einzelstrafen für sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt begangenen
Taten in diese (erste) Gesamtstrafe einbeziehen müssen. Dies ist jedoch
nicht nur hinsichtlich der noch nicht erledigten Einzelfreiheitsstrafe aus dem
Urteil des Landgerichts Detmold (Tat 6, Tatzeit: März 1992), sondern auch in
Bezug auf die vom Amtsgericht Köln am 18. Mai 1999 festgesetzten Freiheitsstrafen
(Tatzeiten bis Anfang 1997) unterblieben. Entgegen der Ansicht der
Kammer kam der letztgenannten Verurteilung damit auch keine Zäsurwirkung
zu (anders wäre es, wenn die vom Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler verhängten
Geldstrafen bereits bezahlt wären). Da für die Gesamtstrafenbildung
nicht die (zufällige) äußere Verfahrensgestaltung, sondern die materielle
Rechtslage ausschlaggebend sein muß, geht die Zäsurwirkung von der ersten
der Vorverurteilungen aus (vgl. BGHSt 32, 191, 193). Demnach konnte hier
eine weitere Zäsur erst mit der Verurteilung durch das Amtsgericht Leverkusen
am 13. April 2000 (Tatzeit: November 1999) eintreten. Da die weiteren von der
Kammer abgeurteilten Taten vor diesem Zeitpunkt liegen, wäre diese Einzelstrafe
(sofern nicht auch insofern Erledigung eingetreten ist) in die vorliegend
zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen. Dies gilt ebenso für die zu einem
nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2000 begangene, am 17. März
2003 vom Amtsgericht Köln abgeurteilte Tat zum Nachteil eines ungenannten
Subunternehmens (Fall 2 jenes Urteils), weil insoweit zu Gunsten des Angeklagten
von einer Gesamtstrafenfähigkeit auszugehen ist. Die vom Amtsgericht
Köln in jenem Urteil ausgesprochenen weiteren Strafen waren demgegenüber
- vorbehaltlich einer Erledigung der vom Amtsgericht Leverkusen ausgesprochenen
Strafe - mit den vorliegenden Taten nicht gesamtstrafenfähig, so daß
aus diesen noch eine gesonderte Gesamtstrafe festzusetzen wäre.
- 6 -
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das dem Angeklagten auferlegte
Strafübel bei fehlerfreier Gesamtstrafenbildung geringer ausgefallen
wäre."
Dem schließt sich der Senat an.
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