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BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 3 StR 316/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 14.10.2003 - 3 StR 316/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 316/03
vom
14.10.2003
in der Strafsache
gegen
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.10.2003 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 28. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, daß der
Angeklagte sich jedenfalls auch als Privatmann der Übergabedelegation angeschlossen
und gemeinsam mit den beiden anderen Beteiligten im Rahmen der
vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne die Selbsterklärungen an
die Justizbehörde übergeben hat. Damit hat er, unabhängig von einer möglichen
anwaltlichen Beistandsfunktion, einen eigenen persönlichen Förderungsbeitrag
zu Gunsten der mit einem Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2
VereinsG belegten PKK erbracht. Das Problem, ob in der - möglichen - anwaltlichen
Beistandsleistung eine Beihilfe zum strafbaren Handeln eines der Mittäter
oder lediglich eine neutrale Handlung zu sehen ist, stellt sich somit nicht.
Zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG durch
Beteiligung an dieser Kampagne wird auf das Urteil des Senats vom 27. März
2003 - 3 StR 377/02 (NJW 2003, 2621 f.) verwiesen.
- 3 -
Es stellt hier auch keinen Erörterungsmangel dar, daß das Landgericht die
Möglichkeit eines Absehens von Strafe nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG nicht
ausdrücklich geprüft hat. Da auch den beiden Mittätern durch Weisungen oder
Auflagen nach § 153 a StPO gewisse Sanktionen auferlegt worden waren, lag
es nicht nahe, den Angeklagten, der einer solchen Erledigung nicht zugestimmt
hatte, von jeglicher Sanktion freizustellen. Die ausgesprochene Verwarnung mit
Strafvorbehalt stellt ohnehin die mildeste Sanktionsmöglichkeit des Strafgesetzbuches
dar.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Becker


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