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BGH, Beschluss vom 15. August 2001 - 2 StR 167/01


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 15.8.2001 - 2 StR 167/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 167/01
vom
15. August 2001
in der Strafsache gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. September 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in Bosnien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Jähnke Detter Bode
Otten Fischer


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