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BGH, Beschluss vom 15. August 2006 - 4 StR 284/06


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 15.8.2006 - 4 StR 284/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 284/06
vom
15.8.2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15.08.2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 22.05.2006, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die rechtliche Bewertung der vom Angeklagten vorgenommenen Betäubungsmitteltransporte als täterschaftliches Handeltreiben. Diese Bewertung entspricht nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe bei Kurierfällen (BGH NStZ 2006, 454; BGH, Beschlüsse vom 9.05.2006 - 3 StR 105/06, vom 27.06.2006 - 3 StR 177/06 und vom 13.07.2006 - 2 StR 199/06; vgl. auch Winkler NStZ 2006, 328 m.w.N.). Nach den Feststellungen war der Angeklagte weder in den Erwerb noch in den späteren Absatz der Betäubungsmittel eingebunden, sondern lediglich als Kurier gegen ein Honorar eingesetzt. Hierzu hatte er sich auf Druck seiner Dealer, bei denen er Schulden hatte, bereit erklärt. Seine untergeordnete Stellung ergibt sich auch daraus, dass er bei den Fahrten nicht genau wusste, wie viel Marihuana er jeweils transportierte. Allein die Tatsache, dass er während der Transporte die alleinige faktische Gewalt über das Rauschgift hatte, rechtfertigt demgegenüber keine andere rechtliche Beurteilung.
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Die Tätigkeit des Angeklagten erfüllt jedoch in allen vier Fällen auch den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der jeweils in Tateinheit zur Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich der geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders und wirksamer hätte verteidigen können.
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Die Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen bestimmt sich auch für den geänderten Schuldspruch nach § 29 a Abs. 1 BtMG.
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Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf mildere Strafen erkannt hätte.
Tepperwien Maatz Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten ist infolge Erholungs- urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Tepperwien
Solin-Stojanović Sost-Scheible


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