BGH,
Beschl. v. 15.12.2004 - 2 StR 444/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 444/04
vom
15. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesger ichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach
Anhörung des
Beschwerdeführers am 15.
Dezember 2004
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil
des Landge-
richts Wiesbaden vom 9. Juni 2004 im Ausspruch
über die Ein-
ziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung
und Entscheidung, auch
über die Kosten des
Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den
Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
in zwei Fällen zu
einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs
Monaten verur teilt und einen
Geldbetrag von 3.100,-- € als Wertersatz eingezogen.
Mit seiner Revision r ügt
der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und
beanstandet das Verfah-
ren.
Das Rechtsmittel ist
zum Schuldspruch und zum Strafausspruch
unbe-
gründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2
StPO. Insoweit hat die
Überprüfung des
Urteils aufgrund der
Revisionsbegründung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben.
- 3 -
Dagegen hat der Ausspr uch
über die Einziehung
keinen Bestand. Da
der Erlös aus
Betäubungsmittelgeschäften kein
Gegenstand ist, der im Sinne
von § 74 Abs. 1 StGB durch die Straftat hervorgebracht worden
ist, kommt eine
Einziehung nach § 74 StGB nur in Betracht, wenn der jeweilige
konkrete Geld-
betrag zur Durchführung
weiterer
Betäubungsmittelgeschäfte
"bestimmt" war
und diese Geschäfte wiederum Gegenstand der Anklage sind (
vgl. BGHR StGB
§ 74 Abs. 1, Tatmittel
1 und 2). Über einen
gewinnabschöpfenden Verfall ge-
mäß §§ 73 ff. StGB kann der Senat
aus den vom Generalbundesanwalt zutref-
fend dargelegten Bedenken gegen die Höhe
des Geldbetrages nicht abschlie-
ßend entscheiden, so daß die
Sache im Umfang der Aufhebung zurückzuver-
weisen war.
Rissing-van
Saan
Detter
Otten
Rothfuß
Roggenbuck
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