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BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 3 StR 487/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 15.1.2004 - 3 StR 487/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 487/03
vom
15.01.2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung;
hier: Revision des Angeklagten P.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15.01.2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil
des Landgerichts Mönchengladbach vom 12.08.2003,
auch soweit es den Mitangeklagten H. betrifft, unter
Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen "schwerer räuberischer
Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich handelnd"
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren, den Nichtrevidenten
H. wegen "gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung" zur
Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision
des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Umfang Erfolg.
Der Verurteilung des Angeklagten liegen drei Überfälle auf Sparkassen
zugrunde. Er bedrohte die Bankangestellten jeweils mit einer Gaspistole. Im
- 3 -
Fall 2 war der Nichtrevident, der eine Spielzeugpistole bei sich führte, Mittäter
des Überfalls.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung
in der Qualifikation der §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hält sachlich-rechtlicher
Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in
seiner Antragsschrift vom 16.12.2003 ausgeführt:
"Es ist auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe
nicht zu entnehmen, dass die Gaspistolen geladen waren.
Dies ist aber die Voraussetzung dafür, dass es sich bei einer
Waffe um den von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorausgesetzten
gefährlichen Gegenstand handelt (BGHSt 45, 249, 250f.;
Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 250 Rdnr. 7a m.w.N.). Wären
die Waffen ungeladen gewesen, käme - da auch nicht erkennbar
ist, dass sie als Schlagwerkzeug zum Einsatz kommen
sollten - nur eine schwere räuberische Erpressung in der
Qualifikation gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (Mindeststrafe
von drei Jahren Freiheitsstrafe) in Betracht (vgl.
BGH, Beschluss vom 8. August 2001 - 3 StR 271/01).
...
Die zugrunde liegenden Feststellungen sind indes rechtsfehlerfrei
getroffen und können deshalb aufrechterhalten werden.
Der neue Tatrichter wird lediglich zu der Frage, welche der
Qualifikationen des § 250 StGB erfüllt ist, ergänzende Feststellungen
treffen, sowie den Schuldspruch fällen und eine
neue Strafe zumessen müssen.
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Die Aufhebung des Urteils ist auch auf den Mitangeklagten
H. , der selbst keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken,
§ 357 StPO."
Dem schließt sich der Senat im Ergebnis an.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert


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