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BGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 4 StR 648/07


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 15.1.2008 - 4 StR 648/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 648/07
vom
15.1.2008
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15.1.2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. August 2007, soweit es den Angeklagten betrifft,
a) in den die Geschädigten W. , H. , S. , M. , R. und Ha. betreffenden Fällen („Fälle“ 4 bis 21 der Liste UA 9) mit den das Gebrauchmachen der Urkunden betreffenden Feststellungen - die übrigen Feststellungen bleiben bestehen - sowie
b) im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
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verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen verschaffte sich der Angeklagte spätestens Anfang 2006 eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle dadurch, dass er Überweisungen von fremden Konten, bezüglich derer er die entsprechenden Bankverbindungsdaten über einen Bankangestellten erhalten hatte, auf Konten veranlasste, auf die er selbst unmittelbar oder mit Hilfe anderer Personen Zugriff nehmen konnte. Zu diesem Zweck fälschte er die entsprechenden Überweisungsträger, indem er sie mit den Namen der jeweiligen geschädigten Kontoinhaber unterzeichnete, und reichte die so gefälschten Überweisungsträger bei den Banken ein.
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Den Feststellungen liegen insgesamt 21 von dem Angeklagten gefälschte und eingereichte Überweisungsträger zu Grunde, die drei Ausstellungsdaten (7. Februar, 8. März und 15. März 2006) tragen und die Konten von sieben Geschädigten bei drei verschiedenen Bankinstituten betreffen. Hiervon ausgehend, hat das Landgericht "pro geschädigtem Kontoinhaber", unabhängig von der jeweiligen Anzahl der von dem Angeklagten gefälschten Urkunden, eine Tat des Herstellens und Gebrauchmachens einer unechten Urkunde angenommen (UA 13) und den Angeklagten deshalb der (gewerbsmäßig begangenen) Urkundenfälschung in sieben Fällen für schuldig befunden.
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2. Die Verfahrensbeschwerde nach § 338 Nr. 4 StPO versagt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Dezember
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2007. Dagegen hält das Urteil im Umfang der Aufhebung der sachlichenrechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn die bisher zu den „Fällen“ 4 bis 21 der Liste auf UA 9 getroffenen Feststellungen zum Einreichen der gefälschten Überweisungsträger bei den betreffenden Banken sind lückenhaft und erlauben dem Senat nicht die Beurteilung, ob das Landgericht den Angeklagten insoweit zu Recht wegen sechs selbständigen Taten der Urkundenfälschung verurteilt hat.
a) Allerdings begegnet der rechtliche Ansatz des Landgerichts, wonach alle Überweisungen von ein und demselben Konto jeweils eine Tat im Rechtssinne bilden, keinen rechtlichen Bedenken, zumal die Überweisungsträger bezüglich jedes einzelnen der betroffenen Konten unter jeweils dem selben Datum ausgestellt sind. Dass der Senat - worauf die Revision in ihrer Gegenerklärung verweist - in dem Parallelverfahren gegen den Angeklagten, in dem der Angeklagte wegen gleichartiger Taten - inzwischen rechtskräftig - verurteilt worden ist (27 KLs 31/06 Landgericht Essen; Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2007 - 4 StR 463/07), die abweichende rechtliche Würdigung der dort erkennenden Strafkammer hingenommen hat, die die Konkurrenzfrage nicht nach Maßgabe der Anzahl der Konten der Geschädigten, sondern nach derjenigen der Konten der Empfänger gelöst hat, beruht allein darauf, dass den Angeklagten die rechtliche Wertung in jener Sache nicht beschwerte. Demgegenüber kann der Senat im vorliegenden Fall nicht ausschließen, dass der Angeklagte in den von der Aufhebung betroffenen Fällen durch Annahme von sechs selbständigen Taten beschwert ist.
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b) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Herstellen einer falschen Urkunde und das Gebrauchmachen von der gefälschten Urkunde jeweils nur eine Tat im Rechtssinne bildet (st. Rspr.; Fischer StGB 55.
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Aufl. § 267 Rdn. 44 m.N.). Dabei gebraucht der Täter die gefälschte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB, wenn er sie in einer Weise vorlegt oder übergibt, dass der zu Täuschende in die Lage versetzt wird, von der Urkunde Kenntnis zu nehmen (Fischer aaO Rdn. 23). Das ist bei gefälschten Überweisungsträgern dann der Fall, wenn sie von dem Täter bei der Bank eingereicht werden (vgl. BGH NStZ 2006, 100). Es fehlen hier jedoch nähere Feststellungen zu den Umständen, insbesondere zu Zeit und Ort des Einreichens der gefälschten Ü-berweisungsträger bei den Banken durch den Angeklagten. Darauf kommt es aber an. Denn wenn und soweit der Angeklagte mehrere der gefälschten Überweisungsträger in einem einzigen Akt bei einer Bank eingereicht hat, etwa indem er die Überweisungsträger „gebündelt“ in den Briefkasten der Bank einwarf, liegt nur eine Handlung im natürlichen Sinne und deshalb auch nur rechtlich eine Tat des Gebrauchmachens im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB vor, und zwar unabhängig von der Anzahl der zeitgleich eingereichten Überweisungsträger und unabhängig davon, ob diese sämtlich dasselbe Konto oder verschiedene Konten bei derselben Bank betreffen (vgl. zur Tateinheit in Fällen der Steuerverkürzung BGHSt 33, 163, 164 f.; ferner BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung dieselbe 18 und 25).
c) Hiervon ausgehend, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte die unter dem 15. März 2006 ausgestellten Überweisungsträger („Fälle“ 4 bis 12 der Liste) zeitgleich bei der Deutschen Bank eingereicht hat und ihm deshalb insoweit nicht drei (zum Nachteil W. , H. und S. begangene) Taten, sondern nur eine Tat zur Last fällt, wenn auch die unterschiedlichen Wertstellungsdaten dafür sprechen könnten, dass der Angeklagte an mehreren Tagen tätig geworden ist.
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Auch hinsichtlich der unter dem 8. März 2006 ausgestellten Überweisungsträger („Fälle“ 13 bis 21 der Liste) kommt es auf die näheren Umstände zu Zeit und Ort des Einreichens der Urkunden bei den betreffenden Bankinstituten an. Zwar sind hier drei Geschädigte (M. , R. und Ha. ) mit Konten bei entsprechend drei verschiedenen Banken betroffen, weshalb an sich gegen die Wertung als drei selbständige Taten nichts zu erinnern ist. Jedoch bedarf die Sache auch insoweit weiterer Klärung; denn in dem erwähnten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 27 KLs 31/06 Landgericht Essen (Senat 4 StR 463/07) ist der Angeklagte wegen der Fälschung und Einreichung unter demselben Datum (dem 8. März 2006) ausgestellter Überweisungsträger verurteilt worden. Jene „Fälle“ (Nr. 124 bis 133 der Liste; UA 9 jenes Urteils) betreffen dieselben drei Banken (Deutsche Bank, Dresdner Bank und Commerzbank), die auch im vorliegenden Verfahren kontoführende Banken der drei Geschädigten waren. Kann unter diesen Umständen aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte insoweit die Überweisungsträger betreffend die Konten der Geschädigten sowohl des abgeschlossenen als auch des vorliegenden Verfahrens jeweils zeitgleich bei der entsprechenden Bank eingereicht hat, stünde der Verurteilung des Angeklagten hier insoweit das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs (Art. 103 Abs. 3 GG) entgegen.
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d) Die Verurteilung des Angeklagten in dem den Geschädigten B. betreffenden Fall („Fälle“ 1 bis 3 der Liste des angefochtenen Urteils) zu der Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten ist von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und kann deshalb bestehen bleiben. Denn in diesem Fall, dem drei Überweisungsträger zu Grunde liegen, die sämtlich dasselbe Konto des Geschädigten betreffen und unter dem selben Datum (7. Februar 2006) ausgestellt sind, ist der Angeklagte durch die Annahme nur einer Tat unter keinen Umständen beschwert.
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3. Über die Sache ist deshalb in den „Fällen“ 4 bis 21 der Liste unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes neu zu entscheiden. Neuer Feststellungen bedarf es jedoch nur zu den tatsächlichen Umständen des Gebrauchmachens von den vom Angeklagten gefälschten Überweisungsträgern. Die übrigen Feststellungen können dagegen bestehen bleiben.
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Die Aufhebung des Urteils in den genannten Fällen entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Auch insoweit bedarf es deshalb einer neuen tatrichterlichen Entscheidung.
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Tepperwien Maatz Kuckein
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