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BGH, Beschluss vom 15. Juli 2003 - 1 StR 249/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 15.7.2003 - 1 StR 249/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 249/03
vom
15.7.2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15.7.2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 10. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu Recht hat das Landgericht den Überfall des Angeklagten auf
D. Z. als hinterlistig (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bewertet.
Zwar ist ein Überfall nicht schon dann hinterlistig, wenn der
Täter für den Angriff auf das Opfer das Moment der Überraschung
ausnutzt, etwa - wie hier - plötzlich von hinten angreift. Hinterlist
setzt vielmehr voraus, daß der Täter dabei planmäßig in einer auf
Verdeckung seiner wahren Absicht bezeichnenden Weise vorgeht,
um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten
Angriffs zu erschweren und eine Vorbereitung auf die Verteidigung
auszuschließen (RGSt 65, 65 [66], BGHR StGB § 223a
Abs. 1 Hinterlist 1; BGH, Urteil vom 28. März 2001 - 3 StR
532/00), beispielsweise auch durch Entgegentreten mit vorgetäuschter
Friedfertigkeit - freundlicher Gruß, Erkundigung nach
dem Weg - (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 526 - "Gute Nacht,
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Iwan"; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 224 Rdn.10
m.w.N.). Dem entsprach die Vorgehensweise des Angeklagten. Er
und sein Begleiter - seit Wochen in Frankreich und Deutschland
mittellos auf dem Rückweg in ihr Heimatland, nun seit Tagen im
Ufergestrüpp des Rheins biwakierend - besuchten zunächst ihr
Opfer an dessen Angelplatz, tauschten sich mit ihm 45 Minuten
lang freundschaftlich aus, unter ausführlicher Besichtigung der
später geraubten Angelausrüstung, rauchten und tranken mit ihm
- zwei Tage zuvor bei einem Kleintierzuchtverein gestohlenen -
Wein. So von Freundlichkeit umgarnt und deshalb offensichtlich
ohne jeden Zweifel an der Friedfertigkeit auch des Angeklagten
passierte D. Z. bei seinem Aufbruch eine halbe Stunde
später unbefangen den Lagerplatz der beiden und verabschiedete
sich noch mit einer grüßenden Handbewegung, um kurz darauf
vom Angeklagten, der ihm nachgeschlichen war, unvermittelt
hinterrücks überfallen zu werden. Dies war hinterlistig.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit

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