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BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 1 StR 80/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 15.6.2004 - 1 StR 80/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 80/04
vom
15.6.2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15.06.2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 13. August 2003 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel
dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in Österreich erlittene
Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu eins auf die hier verhängte
Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
- 3 -
Gründe:
Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und
des Anrechnungsmaßstabs der in Österreich erlittenen Auslieferungshaft entsprechend
den Ausführungen der Strafkammer in den Urteilsgründen. Die Entscheidung
wirkt konstitutiv und muß daher in der Urteilsformel ihren Ausdruck
finden (vgl. BGHSt 27, 287 [288]; BGH, Beschluß vom 24. Mai 2000 - 1 StR
139/00 -; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 51 Rdn. 18).
Nack Wahl Boetticher
Hebenstreit Graf


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