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BGH, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 2 StR 61/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 15.6.2005 - 2 StR 61/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 61/05
vom
15.06.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Fälschung von Zahlungskarten u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15.06.2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 22. Dezember 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, daß die Einziehung von zwei PC "Silverline"
mit Drucker, Monitor und Keyboard entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision ist aus den Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
vom 8.03.2005 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO, soweit sie den Schuld- und Strafausspruch und die Einziehung des Notebooks
"Sony", des Laptops "Toshiba Satellite", des HDP-Cardprinters sowie
die sichergestellten Mobiltelefone der Marke "Nokia" betrifft. Hingegen kann die
auf §§ 74 Abs. 4, Abs. 2 Nr. 2, 152 a Abs. 5, 150 Abs. 2, 149 Abs. 1 Nr. 1, 282
Abs. 2 StGB gestützte Einziehung der zwei PC "Silverline" mit Drucker, Monitor
und Keyboard nicht bestehen bleiben. Auch eine Sicherungseinziehung kommt
- worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - nur in Betracht, wenn
die eingezogenen Gegenstände in Beziehung zur urteilsgegenständlichen Tat
stehen. Daß hier ein solcher Zusammenhang mit den abgeurteilten Zahlungskartenfälschungen
bzw. Urkundenfälschungen und Verschaffen von amtlichen
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Ausweisen besteht, läßt sich den Urteilsgründen, in denen sich die Kammer
eingehend mit dem Einsatz der weiteren sichergestellten Gegenstände befaßt
hat, nicht entnehmen. Die von der Kammer allein zur Begründung der Einziehung
angeführte Gefahr der Begehung (zukünftiger) rechtswidriger Taten reicht
nicht aus.
Der Senat schließt angesichts des Aussageverhaltens des Angeklagten
und der übrigen Beweislage aus, daß noch weitere Feststellungen getroffen
werden können, die die Einziehung rechtfertigten.
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