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BGH, Beschluss vom 15. März 2006 - 2 StR 22/06


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 15.3.2006 - 2 StR 22/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 22/06
vom 15.3.2006
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten und Euroscheck- vordrucken
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15.03.2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, in welchem Umfang die in dieser Sache in Spanien erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe anzurechnen ist. Im Hinblick darauf, dass Spanien ein langjähriger Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist und sich aus dem Urteil keine Anhaltspunkte für erschwerte Haftbedingungen ergeben, kommt ein anderer Maßstab als 1:1 nicht 1
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in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2005 - 5 StR 526/04). Der Senat hat deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.
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