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BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - 5 StR 76/07


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 15.3.2007 - 5 StR 76/07
5 StR 76/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15.3.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15.3.2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. November 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts war der Angeklagte mit seiner gleichaltrigen Ehefrau, dem Tatopfer, seit 1960 verheiratet. Nach der Pensionierung der Eheleute verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Ehefrau. Dennoch führte sie dem Angeklagten weiter den Haushalt. Bei einer an ihr Anfang März 2006 durchgeführten Operation entstand ein subdurales Hämatom, welches auf das Sprachzentrum drückte. War zunächst das Sprachvermögen stark beeinträchtigt, besserte sich dieses während der stationären und einer rehabilitativen Behandlung. Als sie am 19. April 2006 nach Hause entlassen wurde, konnte sie eigenverantwortlich für ihre Körperpflege sorgen, kleinere Hausarbeiten erledigen und telefoni-
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sche Verabredungen treffen. Jedoch trat - wahrscheinlich ebenfalls als Folge des subduralen Hämatoms - eine Wesensveränderung auf, die sich durch „läppisches Verhalten“ (UA S. 4) und motorische Unruhe zeigte. Zudem schlief sie nachts nicht, sondern räumte auf, wodurch sich der Angeklagte in seiner Nachtruhe gestört fühlte. Da ihm nunmehr ein großer Teil der Haushaltsführung und die Absprache von Arztterminen für seine Frau oblag, fühlte er sich überfordert. Zudem war er übermüdet, da er seit der Heimkehr seiner Frau nachts selten Ruhe fand. Von einer für den 4. Mai 2006 vereinbarten Konsultation eines Neurologen versprach sich der Angeklagte, dass dieser die Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau bescheinigte, damit sie in einem Heim untergebracht werden könne.
In der Nacht zum 4. Mai 2006 wurde der Angeklagte gegen 3.00 Uhr geweckt. Seine Ehefrau räumte im Bad geräuschvoll auf. Als er sie ansprach, ob sie nicht schlafen wolle, da am nächsten Tag der Arztbesuch anstehe, entgegnete sie, sie könne nichts dafür, wenn er nicht schlafen könne, sie werde bei seiner Ärztin ein anderes Medikament für ihn besorgen. Der Angeklagte fühlte sich „wieder einmal“ unzutreffenden Vorwürfen ausgesetzt und war sehr verärgert. Er entschloss sich spontan, seine Ehefrau zu töten, um seine Ruhe zu haben, die ständigen falschen Vorwürfe nicht mehr ertragen zu müssen und von der zusätzlichen Arbeit entlastet zu werden (UA S. 6).
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Er ging in die Küche und nahm sich dort ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 15 Zentimetern. Als er zurückkehrte, stand seine Frau im Wohnzimmer und wandte ihm den Rücken zu. Er stach ihr wuchtig in den Rücken. Als sie sich umdrehte, versetzte er ihr, auch als sie dann schon am Boden lag und die Hände abwehrend erhob, in schneller Folge noch weitere elf Stiche, die bis zu 20 Zentimeter tief eindrangen. Sechs der Stiche waren potentiell tödlich, einer der Stiche durchstieß das Brustbein, ein weiterer eine Rippe und das Herz. Das Opfer verstarb auf der Stelle an den Verletzungen.
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Der Angeklagte verständigte die Feuerwehr, wobei er angab, seine Frau erstochen zu haben. Den ihn noch am Tatort vernehmenden Polizeibeamten fiel an ihm nur eine geringe Erschütterung auf. In einem Telefonat mit seinem Sohn am frühen Abend des 4. Mai 2006 brachte er erstmals seine Betroffenheit über die Tat zum Ausdruck.
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2. Die Annahme des sachverständig beratenen Schwurgerichts, der Angeklagte sei uneingeschränkt schuldfähig gewesen, hält revisi-onsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen lassen eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Frage, ob auf den Angeklagten bei der Tat eine affektive Bewusstseinsstörung eingewirkt hat, vermissen.
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a) Hierzu ist in den Urteilsgründen ausgeführt, dass es an jeglichen Anknüpfungspunkten für das Vorliegen eines Affektes fehle. Dies ergebe sich aus der guten Erinnerung des Angeklagten an die Tat, dem Fehlen von Ausfallerscheinungen bei der Tat und dem von Zeugen als situationsadäquat empfundenen Nachtatverhalten. Diese Würdigung ist unzulänglich.
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b) Die angeführten Kriterien zur Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB sind nicht geeignet, eine affektbedingte relevante Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens ohne weitere Erörterung auszuschließen. Erinnert sich der Täter an das Tatgeschehen, kann dies nur eingeschränkt als Anhaltspunkt für intaktes Steuerungsvermögen herangezogen werden (BGHR StGB § 20 Bewusstseinsstörung 5). Denn es handelt sich dabei nur um einen von vielen Aspekten, die als Indizien - nicht als Ausschlusskriterien - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung für und gegen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechen können (vgl. BGHR StGB § 20 Bewusstseinsstörung 3 und 5; BGHR StGB § 21 Affekt 4 bis 6; BGH, Beschl. v. 31. Januar 2007 - 5 StR 504/06). Gleiches gilt für den Umstand, dass eine Erschütterung des Angeklagten über seine Tat unmittelbar danach jedenfalls nach außen nicht in Erscheinung getreten ist.
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Den Urteilsgründen ist die gebotene Gesamtbetrachtung, bei der für und gegen einen Affekt sprechende Indizien erörtert und gegeneinander abgewogen werden müssen, nicht zu entnehmen. Hierfür hätte angesichts des Vorliegens mehrerer für einen Affekt sprechenden Kriterien (vgl. BGH StV 1993, 637; zusammenfassend zu den wesentlichen Merkmalen der Affektdelikte: Salger in Festschrift für Tröndle, 1989 S. 201, 208 f. m.w.N.) Anlass bestanden. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
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„Die Feststellungen des Landgerichts zur tatzeitnahen ambivalenten Entwicklung der Beziehung zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau offenbaren ebenso wie das Tatgeschehen eine Vielzahl von Umständen, die auf das Vorliegen einer gravierenden affektiven Erregung des Angeklagten bei Vornahme der Tötungsakte hindeuten. Hervorzuheben sind insoweit die ansteigende Affektspannung im Vorfeld der Tat (vgl. UA S. 4 f.), der tatauslösende Impuls in Gestalt des Vorwurfs der Ehefrau (vgl. UA S. 6), die affektspezifische abrupte, ja fast schon exzessiv wirkende Tatbegehung (UA S. 6 f.) sowie das eklatante Missverhältnis zwischen Anlass und Tat.“
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Dem schließt sich der Senat an.
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3. Da die Revision bereits mit der Sachrüge Erfolg hat, bedarf es eines Eingehens auf die mit gleicher Zielrichtung erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr. Das neue Tatgericht wird unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen Gelegenheit haben, auch den affektbegünstigenden Einfluss konstellativer Faktoren wie Ermüdung und Erschöpfung zu erörtern (vgl. hierzu: BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 9, 11; BGH StV 1994, 13). Namentlich unter Berücksichtigung der zur psychischen Belastung des An-
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geklagten bei Tatbegehung zu treffenden Feststellungen und angesichts der ihm selbst entstandenen, schweren Folgen seiner Jähtat wird eine Anwendung der zweiten Alternative des § 213 StGB zu erwägen sein.
Basdorf Gerhardt Raum
Schaal Jäger


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