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BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 2 StR 351/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 15.10.2008 - 2 StR 351/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 351/08
vom
15.10.2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15.10.2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 17. März 2008 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von zwei Jahren der Freiheitsstrafe vor der Maßregel angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zugleich hat es bestimmt, dass zwei Jahre der verhängten Freiheitsstrafe vor Beginn der Maßregel zu vollstrecken sind. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über die Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zum Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Juli 2008.
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2. Auch die Bestimmung, dass ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sei, ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann dieser Ausspruch mit Blick auf die Neufassung des § 67 Abs. 2 StGB nicht bestehen bleiben. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) soll das Gericht - wie es das Landgericht auch getan hat - bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe aber so zu bemessen, dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbringung gemäß Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift einer Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung bereits nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Demgegenüber hat sich das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs - im Einklang mit dem früheren Recht - ersichtlich am Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert, was nach der eindeutigen neuen, gemäß § 2 Abs. 6 StGB zu berücksichtigenden Gesetzesfassung rechtsfehlerhaft ist. Der Angeklagte kann durch die Nichtanwendung des geänderten Gesetzes
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auch beschwert sein, weil die getroffene Entscheidung einer Halbstrafenentlassung von vornherein entgegensteht. Demgemäß ist über die Dauer des Vorwegvollzuges unter einer Hinzuziehung eines Sachverständigen, der zur voraussichtlichen Dauer der Unterbringung zu hören ist, neu zu befinden.
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