Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Beschluss vom 15. September 2005 - 3 StR 292/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 15.9.2005 - 3 StR 292/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 292/05
vom
15.09.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15.09.2005 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Flensburg vom 14.03.2005 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO); jedoch wird der in Dänemark erlittene Freiheitsentzug im Verhältnis
1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Winkler Miebach von Lienen
Becker Hubert



:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de