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BGH, Beschluss vom 15. September 2005 - 3 StR 313/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 15.9.2005 - 3 StR 313/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 313/05
vom
15.09.2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 1. a und 2. auf dessen Antrag - am
15.09.2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kiel vom 11.04.2005
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Worte "und wegen
Diebstahls in zwei Fällen" entfallen;
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine
Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Urteilskomplex wegen
eines Falles des schweren Raubes verurteilt, jedoch den Urteilstenor dahin
gefasst, dass dieser wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung "und wegen Diebstahls in zwei Fällen" unter Einbeziehung
der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 22. April 2003 und unter
Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheits-
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strafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt wird. Im zweiten Urteilskomplex
hat es gegen ihn wegen Körperverletzung in drei Fällen eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe
von sechs Monaten verhängt. Hiergegen richtet sich die auf
die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem
aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat
den Schuldspruch lediglich dahin neu gefasst, dass die Worte "und wegen
Diebstahls in zwei Fällen" entfallen. Denn bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung
nach § 55 StGB werden nur die Strafen, nicht das frühere Urteil einbezogen;
im früheren Urteil abgeurteilte Straftaten erscheinen im neuen Urteilstenor
nicht.
2. Das angefochtene Urteil weist jedoch insofern einen sachlich-rechtlichen
Mangel auf, als das Landgericht die Prüfung einer Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, obwohl
sich dies aufdrängte.
Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angeklagte
bereits im Alter von zwölf Jahren Alkohol, später auch Haschisch, Heroin, Kokain
und Tabletten. Die beiden dem Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 22. April
2003 zugrunde liegenden Diebstähle beging der Angeklagte, um seine Drogensucht
zu finanzieren. Zur verfahrensgegenständlichen Raubtat entschloss
er sich, um sich von der Beute Drogen oder Alkohol kaufen zu können. Zum
Tatzeitpunkt litt er unter leichten Entzugserscheinungen.
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Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht prüfen und entscheiden müssen,
ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt gegeben sind. Nach § 64 Abs. 1 StGB muss diese Maßregel
angeordnet werden, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im
Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer auf seinen Hang zurückgehenden
rechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr besteht, dass er in Zukunft
infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Bei Vorliegen
dieser Voraussetzungen darf die Anordnung nur unterbleiben, wenn keine
hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl.
BVerfGE 91, 1 ff.). Zu all dem verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Erwägungen
zu § 64 StGB waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Strafkammer
von uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen
ist. Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kommt es nicht darauf
an, dass verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB besteht (vgl. BGHR
StGB § 64 Abs. 1 Hang 2; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 64 Rdn. 11).
Die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daher unter Hinzuziehung
eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) der Prüfung und Entscheidung
durch einen neuen Tatrichter. Dem steht nicht entgegen, dass allein der Angeklagte
Revision eingelegt hat. Im übrigen hat der Beschwerdeführer die Nichtanwendung
des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht vom Rechtsmittelangriff
ausgenommen.
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Die Teilaufhebung berührt den Strafausspruch nicht. Der Senat schließt
aus, dass das Landgericht bei Anordnung der Maßregel eine geringere Strafe
gegen den erheblich vorbestraften Angeklagten verhängt hätte.
Winkler Miebach von Lienen
Becker Hubert



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