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BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 100/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 16.4.2008 - 5 StR 100/08
5 StR 100/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16.4.2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16.4.2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat kann im Blick auf die Gesamtargumentation des Landgerichts ausschließen, dass die Beurteilung zur uneingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat ohne den rechtsfehlerhaft verwerteten Eindruck von dessen Verhalten bei der Urteilsverkündung ein anderes Ergebnis erbracht hätte.
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