Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Beschluss vom 16. August 2000 - 3 StR 253/00


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 16.8.2000 - 3 StR 253/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 253/00
vom
16. August 2000
in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am 16. August 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. August 1999, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen hat es zum Strafausspruch Erfolg. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind in zweierlei Hinsicht rechtsfehlerhaft.
1. Soweit das Landgericht zunächst zu Lasten des Angeklagten den beträchtlichen Umfang der Haupttat, die Höhe des eingetretenen Schadens, die Anzahl der Geschädigten und die Vielzahl der betrügerischen Einzelakte gewürdigt hat, hat es nicht beachtet, daß die Strafe jedes von mehreren Tatbeteiligten nach dem Maß seiner individuellen Schuld zuzumessen ist (vgl. BGH NJW 1984, 2539, 2541). Maßgeblich für die Bemessung der Strafe des Gehilfen ist daher das im Gewicht seines Tatbeitrages zum Ausdruck kommende Maß seiner Schuld, wenn auch unter Berücksichtigung des ihm zurechenbaren Umfangs oder der Folgen der Haupttat (vgl. BGHSt 29, 239, 243 f.; BGH NStZ 1981, 394; BGH wistra 1983, 116 f.).
Der Tatbeitrag des Angeklagten erschöpfte sich hier aber darin, daß er zum einen sein Amt als geschäftsführendes Organ (Verwaltungsrat) der R. T. C. (RTC) auch dann noch weiter ausübte, als er erkannt hatte, daß die Mitangeklagten F. und Fr. diese Firma allein zum Abschluß betrügerischer Kapitalanlagengeschäfte betrieben, und es damit ermöglichte, daß die Gesellschaft ihren Sitz in der Schweiz beibehalten und damit vermeintlich ein gewisses Maß an Seriosität ausstrahlen konnte. Zum anderen nahm der Angeklagte auf Anweisung des Mitangeklagten F. von den Konten der Gesellschaft, auf denen die Gelder der betrügerisch getäuschten Kunden eingegangen waren, Überweisungen und Barabhebungen vor, wobei er die Bargeldbeträge an F. übergab oder übermittelte, der sich bzw. den Mitangeklagten Fr. hieran rechtswidrig bereicherte. Damit hat der Angeklagte die Betrugstat der Mitangeklagten F. und Fr. aber nur durch solche Handlungen gefördert, die für den Eintritt des eigentlichen Taterfolges der betrügerischen Einzelakte von untergeordneter Bedeutung waren. Sie waren im wesentlichen auf das Mitwirken am Aufrechterhalten der Fassade eines seriösen Kapitalanlagenunternehmens beschränkt. Die Schadenshöhe, die Zahl der Geschädigten und die Vielzahl der betrügerischen Einzelakte hätten dem Angeklagten daher nur nach dem Gewicht seines hierzu geleisteten, nicht sonderlich gewichtigen Tatbeitrages schulderhöhend zugerechnet werden dürfen. Dies hat das Landgericht verkannt. Es hat außerdem nicht beachtet, daß die betrügerischen Einzelakte, die durch den Eingang der Kundengelder auf den Geschäftskonten der RTC bereits beendet waren, bevor der Angeklagte das betrügerische Geschäftsgebaren der RTC erkannt hatte, seinem Tatbeitrag nicht zurechenbar sind.
2. Außerdem hat das Landgericht dem Angeklagten strafschärfend angelastet, daß er "weiterhin" bereitwillig seinen Tatbeitrag leistete, nachdem er die betrügerische Vorgehensweise der RTC erkannt hatte, und durch seine Mitwirkung den Betrieb von der Schweiz aus verbunden mit dem entsprechenden "Eindruck von Seriosität" gewährleistete. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB, denn das Landgericht hat damit gerade den Umstand zu Lasten des Angeklagten gewertet, der überhaupt erst seine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug begründete.
Die Strafe des Angeklagten muß daher neu zugemessen werden.
Rissing-van Saan Winkler Pfister von Lienen Becker



:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de