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BGH, Beschluss vom 16. Januar 2004 - 2 StR 515/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 16.1.2004 - 2 StR 515/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 515/03
vom
16.01.2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16.01.2004
gemäß §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 11.09.2003 im Strafausspruch dahin
geändert, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von einem Jahr, elf Monaten und einer Woche, deren Vollstrekkung
zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt wird.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur
Last.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung (Einzelfreiheitsstrafe
ein Jahre und elf Monate) unter Einbeziehung einer Geldstrafe
von 15 Tagessätzen zu je 20,00
    
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Bielefeld vom 22. April 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren,
die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Gegen diese Entscheidung
richtet sich die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft.
Das Rechtsmittel ist begründet. Der Senat schließt sich der Stellungnahme
des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
- 3 -
"Die Revision der Staatsanwaltschaft ist, wie sich aus der Begründung
des Rechtsmittels ergibt, auf den Strafausspruch beschränkt und strebt ausschließlich
eine dem Verurteilten günstige Rechtsfolge an; deshalb und weil
das Rechtsmittel begründet ist, ist dem Senat eine Beschlußentscheidung nach
§ 349 Abs. 4 StPO eröffnet (BGH bei Kusch NStZ 1997, 379 Nr. 20 m.w.N.).
Die Staatsanwaltschaft rügt zu Recht einen den Verurteilten belastenden
Verstoß gegen § 54 Abs. 2 StGB bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der
Tatrichter hat die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren aus der für
die vorliegende Tat festgesetzten EinzeIfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf
Monaten sowie aus der einzubeziehenden Geldstrafe von 15 Tagessätzen aus
dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 22. April 2003 gebildet. Nach
§ 54 Abs. 2 StGB durfte die Gesamtstrafe somit die Summe der Einzelstrafen
nicht erreichen und mußte deshalb unter einem Jahr elf Monaten und zwei
Wochen liegen. Somit kam lediglich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr elf
Monaten und einer Woche in Betracht; bei Verfahrenslagen wie der vorliegenden
ist es zulässig, die Freiheitsstrafe entgegen § 39 StGB nach Jahren, Monaten
und Wochen zu bemessen (vgl. BGH, Beschluß vom 8.10.2003 - 2
StR 328/03 - m.w.N.)."
Da nur diese Gesamtfreiheitsstrafe aus rechtlichen Gründen gebildet
werden kann, hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1
StPO auf diese erkannt. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB steht dem nicht entgegen, da
das Landgericht von der Möglichkeit, die Geldstrafe gesondert bestehen zu
lassen, ersichtlich keinen Gebrauch machen wollte.
- 4 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2
StPO (vgl. auch BGHSt 19, 226).
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